Erfurt (jur). Die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente darf davon abhängig gemacht werden, dass erwerbsunfähige Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Solch eine Regelung in einer Zusatzversorgungsordnung setzt Arbeitnehmer nicht unzumutbar unter Druck, während eines noch ruhenden Arbeitsverhältnisses zu kündigen, um so das betriebliche Ruhegeld erhalten zu können, urteilte am Donnerstag, 10. Oktober 2023, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 250/22).
Geklagt hatte ein Verwaltungsangestellter, der seit August 1979 bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Essen, Mülheim/Ruhr, Oberhausen tätig war. Die IHK hatte in ihrer Zusatzversorgungsordnung bestimmt, dass auch erwerbsunfähige Mitarbeiter ein betriebliches Ruhegeld erhalten können. Voraussetzung hierfür war, dass die Beschäftigten eine gesetzliche Rente wegen einer Erwerbsunfähigkeit beziehen und sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Als der Verwaltungsangestellte am 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, ruhte sein Arbeitsverhältnis. Bei seinem Arbeitgeber beantragte er ab Januar 2021 wegen seiner Erwerbsminderung die betriebliche Invaliditätsrente.
Die Arbeitgeberin lehnte ab. Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ruhe nur und sei nicht beendet worden.
Daraufhin kündigte der Angestellte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Ab April erhielt er dann auch die betriebliche Invaliditätsrente. Vor Gericht forderte der Mann, dass ihm auch davor während des noch ruhenden Arbeitsverhältnisses die Leistung zugestanden habe. Die Regelung, die ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorschreibe, zwinge ihn in unzumutbarer Weise, zu kündigen, nur um das Ruhegeld erhalten zu können.
Das BAG wies ihn jedoch ab. Ein Arbeitgeber dürfe die betriebliche Invaliditätsrente vom Erhalt einer Erwerbsminderungsrente und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machen. Ein unzumutbarer Druck, das Arbeitsverhältnis zu beenden, werde damit nicht ausgeübt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock