Erfurt (jur). Ein Betriebsratsvorsitzender kann nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter seiner Firma sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 6. Juni 2023, in Erfurt unter Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte entschieden (Az.: 9 AZR 383/19). Dies habe auch schon vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegolten.
Damit wies das BAG den Betriebsratsvorsitzenden eines Unternehmens aus Sachsen ab. Er war 2015 zum Datenschutzbeauftragten seiner Firma und mehrerer Tochtergesellschaften in Deutschland bestellt worden. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz dies widerrief das Unternehmen diese Bestellung Ende 2017.
Anders als die Vorinstanzen hat das BAG dies nun bestätigt. Es habe ein wichtiger Grund für den Widerruf vorgelegen, weil es für beide Aufgaben mögliche Interessenkonflikte gebe. Dies gelte nicht erst seit der Novellierung des Datenschutzrechts aufgrund der DSGVO (hierzu verweis auf EuGH-Urteil vom 9. Februar 2023, Az.: C-453/21; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag), sondern habe bereits der Rechtslage des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner vorangehenden Fassung entsprochen.
„Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden“, betonten die Erfurter Richter. Denn dem Betriebsrat dürften personenbezogene Daten „nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht“. Der Datenschutzbeauftragte müsse diese Datenverarbeitung der Arbeitnehmervertreter unabhängig überwachen können.
Ob die Unvereinbarkeit nur für die „hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden“ oder auch für einfache Mitglieder eines Betriebsrats gilt, ließ das BAG offen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock