Im Zuge eines Verfahrens am Münchner Landgericht hat sich die Allianz erneut außergerichtlich mit einem Gastwirt geeinigt. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 sind zahlreiche Klagen von Hoteliers und Gastronomen gegen den Versicherungsriesen eingegangen, da dieser bei Betriebsschließungsversicherungen die Zahlung verweigert hatte.
Nur wenige Tage vor dem Ende des Verfahrens schloss die Allianz einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Gastronomen, der den Versicherungsriesen auf rund 160.000 Euro verklagt hatte. Diese Summe entsprach den Ansprüchen aus seiner Betriebsschließungsversicherung, deren Zahlung die Allianz im Rahmen des ersten Lockdowns verweigert hatte. Wie hoch die Vergleichssumme ausfiel, ist allerdings nicht bekannt.
Entscheidend bei Gerichtsverfahren: die Vertragsbedingungen
In diesem Verfahren am Landgericht München wäre durchaus mit einem Urteil zugunsten des klagenden Gastronomen zu rechnen gewesen: Die Richter hatten einen Versicherungsfall erkannt und sich kritisch über die Zahlungsverweigerung seitens der Allianz geäußert. Hierbei handelt es sich bereits um den zweiten außergerichtlichen Vergleich, den die Versicherung bei einem Verfahren in München geschlossen hat. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass der Versicherungskonzern eine Verurteilung unbedingt vermeiden will. Im Herbst 2020 hatte man sich, ebenfalls ein paar Tage vor Urteilsverkündung, bereits mit einem anderen Münchner Gastwirt außergerichtlich geeinigt, der den Versicherungskonzern auf 1,1 Millionen Euro verklagt hatte. Aktuell sind noch zahlreiche andere Klagen anhängig.
Ein Verfahren am Landgericht Bochum nahm hingegen einen ganz anderen Verlauf: Nach gerade mal zwanzigminütiger Verhandlung urteilten die Richter zugunsten der Allianz. Die Richter gaben an, dass ohnehin zu erwarten sei, dass der Fall in Berufung gehe. Auch sahen sie den Versicherer als leistungsfrei an, da dieser den Umfang des gebotenen Versicherungsschutzes in den vorliegenden Vertragsbedingungen zweifelsfrei definiert hatte.
Bei dem Verfahren vor dem Landgericht München hingegen war es das eigene Vertragswerk, das dem Versicherer ein Bein stellte. Zwar wurden auch hier verschiedene Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, nicht jedoch das Coronavirus. Inzwischen räumt der Versicherer selber ein, die Gefahr durch eine Pandemie unterschätzt zu haben, obwohl die WHO schon seit 2003 explizit davor warnt. Zahllose Verträge und Klauseln werden aktuell von dem Versicherungskonzern überprüft – und gekündigt.
Versicherungsnehmer in Großbritannien mit besseren Karten
Im Ausland sieht es für die Versicherer teilweise schlechter aus. In Großbritannien, wo die Allianz ebenfalls große Marktanteile hat, nimmt der Oberste Gerichtshof die Versicherer mit einem wegweisenden Urteil in die Pflicht und stellt klar, dass sie für Ausfälle der Versicherungsnehmer im Zuge der Corona-Pandemie aufkommen müssen.
In Deutschland sorgt noch eine weitere Frage für Spannung: Nämlich wie sich die Gerichte in Bezug auf den sogenannten „bayrischen Kompromiss“ positionieren werden. Dieser Kompromiss wurde 2020 von verschiedenen Versicherern und ihren Kunden eingegangen und sieht vor, dass im Schadensfall 15 % der Versicherungssumme ausgezahlt werden. Eine Summe im dreistelligen Millionenbereich wurde dafür bereitgestellt. Doch nicht nur in Bayern haben sich Versicherte in ihrer Not auf den Kompromiss eingelassen, sondern Versicherungsnehmer in ganz Deutschland. Am Landgericht München sind in diesem Zusammenhang bereits erste Klagen wegen Sittenwidrigkeit eingegangen.
Die doch sehr unterschiedlichen Prozessverläufe zeigen, dass die jeweiligen Versicherungsbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Sollte auch Ihre Betriebsschließungsversicherung die Zahlung verweigert haben, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Im ersten Schritt prüfen wir die Bedingungen Ihrer Versicherung und die Erfolgsaussichten einer Klage. Nutzen Sie einfach das kostenlose und unverbindliche Erstgespräch, um sich hierzu beraten zu lassen.