IT Recht

Bezahlte Bewertungen müssen von Amazon kenntlich gemacht werden

Zuletzt bearbeitet am: 25.03.2023

Frankfurt/Main. Der Online-Händler Amazon darf Bewertungen, die im Ausland mit Gutscheinen belohnt wurden, nicht in die Gesamtbewertung einzelner Produkte einbeziehen. Ist dies nicht kenntlich gemacht, dann liegt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main vom Donnerstag, 09.06.2002, „unlautere getarnte Werbung“ vor.

In den USA, Großbritannien und Japan verwendet Amazon Geld oder Gutscheine, um Amazon-Marketplace-Kunden dazu zu bringen, gekaufte Produkte zu bewerten. Bewertungen und Rezensionen aus diesem „Early Reviewer Program“ (ERP) werden auch Verkaufspartnern auf dem deutschen Amazon-Marketplace angeboten. Diese werden dann auch den deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Ergebnis der Gesamtbewertung ein.

Ein Unternehmen, das Onlinehändlern auch Kundenrezensionen gegen Entgelt anbietet, wehrte sich dagegen, da das Verhalten von Amazon unlauter sei.

Wie bereits das Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt der Klage im Eilverfahren stattgegeben. Es sei unlauter, ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele derartige Rezensionen Teil der Gesamtbewertung sind.

Dass sich unter den Rezensionen auch bezahlte Rezensionen befinden, bleibe von den Kunden ebenso unbemerkt wie die Tatsache, dass die angegebene Gesamtbewertung auch durch bezahlte Bewertungen geprägt wird. Obwohl es sich nur um eine "kleine Belohnung" handele, seien diese Bewertungen und Rezensionen "nicht frei von sachfremden Einflüssen", so das OLG. Auch der Wunsch, im ERP-Programm zu bleiben und weiterhin die Prämien zu erhalten, könne die Teilnehmer dazu veranlassen, ein Produkt positiver zu bewerten als es der echten Meinung entspricht.

Die Entscheidung wurde im Eilverfahren getroffen und ist nicht anfechtbar.

Quelle: © Fachanwalt.de

 

Symbolgrafik: © JLO_FOTO - stock.adobe.com

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