Arbeitsrecht

Bezeichnung von Arbeitgeber als „asozial“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Zuletzt bearbeitet am: 15.03.2024

Wer auf Facebook über seinen Arbeitgeber herzieht und ihn als „asozial“ bezeichnet, nimmt seine fristlose Kündigung in Kauf. Der Arbeitgeber darf das allerdings nicht immer.

Ein Arbeitnehmer war über die Verhältnisse in seinem Betrieb sauer. Er war unter anderem der Auffassung, dass neue Arbeitnehmer mit einem sittenwidrigen Lohn abgespeist werden und die Arbeitnehmer belogen werden. In einer Facebook-Gruppe machte er seinem Unmut Luft und bezeichnete die Gesellschafter des Unternehmens wegen der vorgeworfenen Praktiken als „asozial“. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos den Arbeitsvertrag. Um ganz sicher zu gehen, sprach er hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Aufgrund der eingereichten Klage des Arbeitnehmers berichtigte sich auch das Arbeitsgericht Kassel als auch das Landesarbeitsgericht Kassel als Berufungsinstanz mit dem Fall.

 

Das Landesarbeitsgericht Kassel bewertete diese Äußerung des Arbeitnehmers in seiner Entscheidung vom 28.01.2013 (Az. 21 Sa 715/12) als grobe Beleidigung. So etwas braucht sich ein Arbeitgeber gewöhnlich nicht bieten lassen und darf die fristlose Kündigung aussprechen.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine fristlose Kündigung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur erfolgen darf, wenn nicht die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht ausnahmsweise als schützenswerter als die Interessen des Arbeitgebers zu gewichten sind. Dieshat das Gericht hier bejaht. Zugunsten des Arbeitnehmers sprachen neben der Situation im Betrieb dass er so etwas noch nicht getan hatte. Außerdem war der Arbeitnehmer dort schon fast 30 Jahre beschäftigt und schwerbehindert. Arbeitnehmer sollten allerdings auch bei einer unfairen Behandlung lieber nicht ihren Arbeitgeber bei Facebook bloßstellen. Selbst unter Facebook-Freunden kann das kritisch sein. Die Gerichte urteilen hier sehr auf den Einzelfall bezogen. Besser wenden Sie sich Betroffene bei Missständen im Betrieb z.B. an Gewerkschaften oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Quelle: Fachanwalt.de

Foto: © Christian Jung-Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Ergonomischer Büroarbeitsplatz mit Merkblatt

Der Begriff "Büroarbeitsplatz" bezieht sich auf die Gesamtheit aller Elemente und Bedingungen, die in einem Büroumfeld zur Durchführung von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsmittel wie Schreibtisch und Bürostuhl, die gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes ergonomisch gestaltet sein müssen, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden und die Arbeitsleistung zu steigern. Rechtliche Grundlagen für Büroarbeitsplätze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Bildschirmarbeitsverordnung bilden die rechtliche Basis für die Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen in ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Ihre Spezialisten