Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

BFH begrenzt Steuer auf Geschenke an Kunden und Arbeitnehmer

München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Pauschalsteuer auf Geschenke an Geschäftspartner und Arbeitnehmer begrenzt. Die Steuer danach nur dann fällig, wenn sonst der Empfänger deutsche Einkommensteuer auf den Wert des Geschenks zahlen müsste, entschied der BFH in drei am Mittwoch, 15. Januar 2014, veröffentlichten Leitsatzurteilen (Az.: VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12).

Wer als Geschäftspartner oder Arbeitnehmer ein Geschenk bekommt, muss dessen Wert eigentlich als Einkommen besteuern. Das Gesetz ermöglicht es aber den schenkenden Unternehmen oder Selbstständigen, die Steuer pauschal mit einem Satz von 30 Prozent abzugelten.

Damit die Geschenke auch wirklich wie erwünscht die Freundschaft erhalten, ist dies auch so üblich. Bislang war umstritten, ob das Finanzamt dann die 30 Prozent auf die gesamte Geschenk-Summe festsetzen, oder ob das schenkende Unternehmen die Fälle herausrechnen kann, bei denen der Beschenkte gar keine Einkommensteuer zahlen müsste. Mit seinen drei jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 16. Oktober 2013 hat sich der BFH nun der für die Unternehmen günstigeren zweiten Meinung angeschlossen.

Im ersten Fall hatte ein internationales Technologieunternehmen Mitarbeiter in ein deutsches Hotel eingeladen. Ein gutes Drittel der Teilnehmer kam aus dem Ausland. Bei dem Treffen flossen den Teilnehmern Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt knapp 125.000 Euro zu. Das Unternehmen wollte hierfür die Pauschalsteuer zahlen – allerdings nicht für die Mitarbeiter aus dem Ausland. Der BFH gab dem Unternehmen recht, weil die ausländischen Mitarbeiter nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.

Im zweiten Fall ging es um kleinere Geschenke einer Kapitalgesellschaft an Kunden und Geschäftsfreunde. Wie der BFH entschied, wird auch hier die Pauschalsteuer nur fällig, wenn das Geschenk sonst beim Empfänger steuerbar wäre.

Im dritten Fall schließlich betonte der BFH, dass Finanzämter die pauschale Geschenke-Steuer nicht als Erweiterung der Lohnsteuer ansetzen kann. Das Unternehmen hatte hier wichtige Kunden auf ein Begleitboot einer Segelregatta eingeladen. Die für die teilnehmenden Kunden zuständigen Vertriebsmitarbeiter waren ebenfalls an Bord, um die Kunden zu betreuen. Nach dem Münchener Urteil kann das Finanzamt keine Pauschalsteuer verlangen, soweit die Kosten der Bootsfahrt auf die Mitarbeiter entfallen. Denn diese hätten im Eigeninteresse des Unternehmens teilgenommen – also letztlich nicht ein den Lohn ergänzendes Geschenk erhalten, sondern gearbeitet.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Foto: © Dan Race - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Tankkarten im Kleinunternehmen: Rechtliche Aspekte und steuerliche Behandlung
08.04.2026 • Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Tankkarten im Kleinunternehmen: Rechtliche Aspekte und steuerliche Behandlung

Effizientes, wirtschaftliches Handeln entscheidet heute mehr denn je über den Unternehmenserfolg. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass immer mehr Firmen auf Tankkarten setzen. Lesen Sie nach, wieso kleinere und mittlere Unternehmen von diesem Bezahlmittel profitieren. Bargeldlos und flexibel mit Tankkarte bezahlen Dieses Bezahlmittel ist so groß wie eine Kreditkarte und funktioniert nach dem gleichen Prinzip. Der einzige Unterschied – bei der Tankkarte handelt es sich um eine zweckgebundene Zahlungslösung. Mit einer solchen Plastikkarte können Sie in erster Linie die Tankkosten, manchmal auch noch weitere Dienstleistungen rund ums Fahrzeug wie Autowäsche oder Ölwechsel begleichen. Ein Vorteil dieses Zahlungsmittels liegt auf der Hand: Sie zahlen komfortabel und sicher bargeldlos. Besonders...

weiter lesen weiter lesen

Firmenwagen und Geschäftsausstattung: Rechtsaspekte der Betriebsmittel
11.03.2026 • Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Firmenwagen und Geschäftsausstattung: Rechtsaspekte der Betriebsmittel

Wer ein Unternehmen führt, kommt an der Frage nicht vorbei: Wie lassen sich Firmenwagen und andere Betriebsmittel rechtssicher beschaffen, nutzen und steuerlich korrekt behandeln? Die Überlassung eines Dienstwagens an Mitarbeitende gehört zu den beliebtesten Zusatzleistungen im Arbeitsmarkt 2026, bringt aber zugleich eine Fülle an rechtlichen Fallstricken mit sich. Von der korrekten Versteuerung über Haftungsfragen bis hin zur Vertragsgestaltung – wer Firmenwagen als Betriebsmittel einsetzt, muss zahlreiche Vorschriften beachten. Gleiches gilt für weitere Geschäftsausstattung wie Laptops, Mobiltelefone oder Werkzeuge, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.  TL;DR – Das Wichtigste in Kürze Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Rechtsaspekte rund um die Bereitstellung, Nutzung und Rückgabe...

weiter lesen weiter lesen
Formfehler bei der Rechnungsstellung: Die Verweigerung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt vermeiden
SternSternSternSternStern
(12 Bewertungen) • 06.03.2026 • Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Formfehler bei der Rechnungsstellung: Die Verweigerung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt vermeiden

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG stellt für Unternehmen eine essenzielle Liquiditätsposition dar. Doch die rechtlichen Hürden für dessen Inanspruchnahme sind hoch und unterliegen einer stetigen Verschärfung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Im Zentrum der steuerlichen Betriebsprüfung steht dabei regelmäßig die ordnungsmäßige Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG. Formale Mängel können hier bereits dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt. Dies löst nicht nur erhebliche Nachzahlungen aus, sondern zieht auch hohe Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nach sich. Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Situation durch die Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B Bereich grundlegend verändert. Der juristische Deep-Dive: Anforderungen des § 14 UStG und der digitale Wandel...

weiter lesen weiter lesen

Besteuerung von Krypto-Lending: Keine Kapitalerträge nach § 20 EStG
03.03.2026 • Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Besteuerung von Krypto-Lending: Keine Kapitalerträge nach § 20 EStG

Mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23 ) hat das Finanzgericht Köln zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin (sog. Krypto-Lending) Stellung genommen. Das Gericht verneinte eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und ordnete die Vergütungen stattdessen den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu. Steuerliche Ausgangslage bei Krypto-Lending: Kapitalertrag oder sonstige Einkünfte? Krypto-Lending bezeichnet die zeitweise Überlassung von Kryptowerten – etwa Bitcoin – an Dritte oder Plattformen gegen Entgelt. Die Gegenleistung wird regelmäßig als „Zins“ bezeichnet, ist rechtlich jedoch nicht ohne Weiteres mit klassischen Darlehenszinsen vergleichbar. Für die Anwendung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten