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BFH: Einsicht in Steuerakten zur Schadenersatzprüfung unzulässig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einsichtnahme in Steuerakten zur Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke, wie der Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, ausgeschlossen ist (Az. IX R 21/22).

Finanzamt muss Akteneinsicht und DSGVO-Auskunft gewähren

Das Finanzamt setzte gegen die Kläger Einkommensteuer für das Jahr 2015 fest. Die Kläger beantragten später Einsicht in ihre Einkommensteuerakte, um zu überprüfen, ob ihr Steuerberater korrekte Angaben gemacht hatte. Dieser Antrag sowie der darauf folgende Antrag auf Einsicht gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO wurden vom Finanzamt abgelehnt.

Das Finanzgericht gab jedoch den Klägern recht und verpflichtete das Finanzamt zur Akteneinsicht und zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Keine Akteneinsicht für Schadenersatzprüfung, aber DSGVO-Auskunftspflicht

Der Bundesfinanzhof hob die Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht auf und wies die Klage ab.

Die Einsichtnahme wurde erst nach der Einkommensteuerveranlagung beantragt, wodurch das rechtliche Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt wurde. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Kläger bei der Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen ihren Steuerberater durch Akteneinsicht zu unterstützen, da diese Zwecke außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegen.

Allerdings muss das Finanzamt den Klägern gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten geben. Gesetzliche Ausschlussgründe, insbesondere ein Steuergeheimnis zugunsten des Steuerberaters, liegen nicht vor. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch umfasst jedoch nicht die Einsicht in Dokumente, es sei denn, der Kläger weist nach, dass die Dokumentenkopien unerlässlich sind, um datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.

Tipp: Wer Steuerakten einsehen möchte, sollte dies während des laufenden Besteuerungsverfahrens beantragen, um rechtliches Gehör zu wahren. Zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte empfiehlt es sich, alternative Nachweismethoden in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls spezialisierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Datenschutzrechte sollten ebenfalls genutzt werden, um relevante Informationen zu erhalten.

Symbolgrafik:© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

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