Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen III R 5/23, klargestellt, wie bei mehreren kindergeldberechtigten Personen im gleichen Monat der Vorrang des Anspruchs zu ermitteln ist: Maßgeblich ist, wer zu Beginn des Monats die Bedingungen für eine vorrangige Berechtigung erfüllt.
BFH verweigert Kindergeld für Pflegeeltern im Dezember 2020
Ein Paar, bestehend aus dem Kläger und seinem Lebensgefährten, nahm ein im November 2020 geborenes Kind, welches von einer obdachlosen Mutter stammt, am 7. Dezember 2020 in ihren Haushalt auf. Dadurch wurden sie zu Pflegeeltern des Kindes.
Unter ihnen wurde vereinbart, dass der Kläger als der Kindergeldberechtigte gilt. Ab Januar 2021 bewilligte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld, verweigerte dies jedoch für November und Dezember 2020 und somit auch den Kinderbonus für 2020.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, und obwohl das Finanzgericht der Klage hinsichtlich des Kindergeldes für Dezember 2020 sowie des Kinderbonus zustimmte, widersprach der BFH dieser Sichtweise und hob das entsprechende Urteil auf.
BFH entscheidet: Kindergeldanspruch orientiert sich an Monatsbeginn
Laut BFH sind die zu Monatsbeginn bestehenden Verhältnisse entscheidend für die Bewertung, wem der Kindergeldanspruch zusteht.
Im konkreten Fall waren die leiblichen Eltern des Kindes noch am Anfang des Dezembers 2020 alleinig kindergeldberechtigt, da im Gegensatz zu Pflegeeltern bei ihnen die Berechtigung nicht von der Aufnahme des Kindes in den Haushalt abhängt. Daher blieben sie für Dezember 2020 die vorrangig Berechtigten.
Der Anspruchsvorrang des Klägers, der durch die Aufnahme des Kindes am 7. Dezember entstand, wird daher erst ab dem nächsten Monat, also Januar 2021, anerkannt. Daraus folgt, dass auch kein Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 besteht, da dieser einen Kindergeldanspruch im selben Jahr voraussetzt.
Tipp: Es ist von Bedeutung, bei der Beantragung von Kindergeld die genauen zeitlichen Verhältnisse und die damit verbundenen Berechtigungen zu beachten. Insbesondere sollten Pflegeeltern sich bewusst sein, dass der Anspruch auf Kindergeld und eventuelle Boni von den Verhältnissen zu Monatsbeginn abhängt und eine Aufnahme in den Haushalt erst im Folgemonat berücksichtigt wird.
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