München (jur). Studenten können das Finanzamt doch nicht an den Kosten ihres Erststudiums beteiligen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch, 8. Januar 2014, veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Ausgaben nicht als Werbungskosten abziehbar sind (Az.: VIII R 22/12).
Im konkreten Fall hatte ein Jura-Student geklagt. Er wollte die 2004 und 2005 angefallenen Kosten für sein Erststudium – über 9.300 Euro – als vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Normalerweise sind Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung von der Steuer für Arbeitnehmer als Werbungskosten und für Unternehmer und Selbstständige als Betriebsausgaben absetzbar. Seit 2004 hatte der Gesetzgeber die Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium davon ausgenommen. Auch der BFH in München hatte dies zunächst nicht beanstandet.
Doch am 28. Juli 2011 machten die Münchener Richter eine Kehrtwende. Sie stellten fest, dass die Steuergesetze bei der Absetzung der Aufwendungen einer Erstausbildung widersprüchlich sind (Az.: VI R 38/10, VI R 7/10 und VI R 8/09, JurAgentur-Meldung vom 17. August 2011). Es gehe daraus nicht klar hervor, ob die Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben gelten.
Der BFH entschied daher, dass die Kosten für die Erstausbildung als Werbungskosten anzusehen sind. Als vorweggenommene Betriebsausgaben kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen später nach seinem Berufseinstieg steuermindernd berücksichtigen lassen. Bei Sonderausgaben ist dies dagegen nicht möglich. Hier ist der Steuerabzug nur sofort möglich und auf jährlich 4.000 Euro begrenzt.
Als Reaktion auf diese BFH-Entscheidung besserte der Gesetzgeber noch am 14. Dezember 2011 die Vorschriften nach. Per Gesetz wurde bestimmt, dass die Aufwendungen für das Erststudium keine Werbungskosten, sondern nun Sonderausgaben sind. Ausnahme: Das Studium wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert. Die Gesetzesänderung gilt dabei rückwirkend seit 2004.
Der Student hielt die Gesetzesänderung für rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei daher verfassungswidrig.
Dem folgten die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 5. November 2013 nicht. Es liege weder ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesneufassung lediglich das „langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt“, so der VIII. BFH-Senat.
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