Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining ist.
Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Steuerfalle?
Die Klägerin erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Solche Kurse werden von verschiedenen Einrichtungen mit entsprechend qualifiziertem Personal angeboten. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio abhielt.
Um daran teilzunehmen, musste sie nicht nur dem Reha-Verein beitreten und einen Kursbeitrag zahlen, sondern auch Mitglied im Fitnessstudio werden. Die Mitgliedschaft berechtigte sie zusätzlich zur Nutzung weiterer Angebote wie Schwimmbad, Sauna und anderer Kurse.
Während die Krankenkasse die Kosten für das Funktionstraining übernahm, lehnte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung ab. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab.
BFH: Keine Steuervergünstigung für Fitnessstudio-Beiträge
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Beiträge für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da sie nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen gezahlt werden. Fitnessstudios bieten allgemein zugängliche Leistungen, die auch von gesunden Personen zur Förderung des Wohlbefindens genutzt werden.
Zudem erkannte der BFH keinen steuerlich relevanten Zwang für die Mitgliedschaft. Die Klägerin entschied sich freiwillig für das Fitnessstudio als Ort des Funktionstrainings, obwohl alternative Anbieter existierten. Die Tatsache, dass die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme war, begründet keine steuerliche Zwangsläufigkeit, sondern stellt eine persönliche Wahl dar.
Darüber hinaus ermöglichte die Mitgliedschaft die Nutzung weiterer Angebote des Studios, selbst wenn die Klägerin diese nach eigener Aussage nicht in Anspruch nahm.
Tipp: Wer krankheitsbedingte Aufwendungen steuerlich geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass diese eindeutig medizinisch notwendig sind und nicht mit zusätzlichen Freizeit- oder Wellnessangeboten verknüpft werden. Stattdessen kann es sinnvoll sein, gezielt nach Anbietern zu suchen, bei denen keine zusätzliche Mitgliedschaft erforderlich ist. Steuerlich absetzbar sind häufig nur die reinen Kursgebühren, sofern sie ärztlich verordnet und von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com