Steuerrecht

BFH klärt Kindergeld-Voraussetzungen bei Studium außerhalb der EU

Zuletzt bearbeitet am: 09.11.2023

München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Eltern auch dann Kindergeld bekommen, wenn ihr Kind außerhalb der EU studiert oder eine anderweitige Ausbildung macht. Voraussetzung ist, dass es während der ausbildungsfreien Zeit überwiegend zu Hause ist, entschied der BFH in einem am Donnerstag, 27. Juli 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 11/21). Der Kindergeldanspruch endet, wenn klar ist, dass dies für das laufende Ausbildungsjahr nicht mehr erfüllt wird. 

Auch für volljährige Kinder können Eltern noch bis zum 25. Geburtstag Kindergeld bekommen, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist. Unproblematisch ist dies, wenn Ausbildungsort und Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat liegen. 

In dem nun entschiedenen Fall hatte die Tochter drei Jahre lang in Australien studiert. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juni 2023 konkretisierte der BFH nun die Kindergeld-Voraussetzungen, wenn das Kind für seine Ausbildung in ein Nicht-EU-Land geht. 

Dabei unterscheiden die Münchener Richter zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten. Danach bleibt bei einem Jahr die Bindung zum heimischen Wohnsitz erhalten, so dass grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei einer Verlängerung kann es aber zu Rückforderungen kommen, wenn die Familienkasse feststellt, dass der Aufenthalt in einem Nicht-EU-Land von vornherein länger als ein Jahr geplant war. 

„Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhält und dabei (…) die inländische Wohnung nutzt“, heißt es weiter in dem Münchener Urteil. 

Danach sind aber auch Besuche bei heimischen Freunden und Verwandten „Teil der Nutzung der Wohnung und kein Grund, Aufenthaltstage unberücksichtigt zu lassen“. Gleiches gilt für die Unterbrechung durch einen Krankenhausaufenthalt. Für die Berechnung der Aufenthaltstage ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. 

Wie auch im Streitfall wird es häufig vorkommen, dass ein Kind während seines Auslandsaufenthalts immer seltener nach Hause kommt. Nach dem Münchener Urteil endet in solchen Fällen der Kindergeldanspruch nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres, sondern bereits dann, wenn klar ist, dass die für den Anspruch notwendigen Aufenthaltszeiten in Deutschland nicht mehr erfüllt werden. Für die Zeit davor bleibt der Kindergeldanspruch in solchen Fällen aber erhalten. 

Im konkreten Fall war die Tochter während ihrer letzten Semesterferien in Australien geblieben. Ab Beginn der Ferien und für das Abschlusssemester danach habe die Mutter daher keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt, urteilte der BFH. Stattdessen könne sie aber den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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