München (jur). Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall erleidet, kann nicht unbedingt den vollen Wertverlust des Wagens als Werbungskosten geltend machen. Entscheidend ist der Wertverlust gegenüber dem „fiktiven Buchwert“ des Autos, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 28. November 2012, veröffentlichten Urteil vom 21. August 2012 entschied (Az.: VIII R 33/09). Im konkreten Fall bleibt danach für den Arbeitnehmer gar kein Steuerabzug übrig.
Geklagt hatte ein Richter, der 1999 auf dem Heimweg vom Gericht in einen Unfall verwickelt war. An seinem Auto entstand erheblicher Schaden. Die Reparatur hätte 10.000 Mark (5.100 Euro) gekostet. Weil der Wagen aber nur noch einen Zeitwert von 11.500 Mark (5.900 Euro) gehabt hätte, verkaufte er ihn unrepariert für 3.500 Mark (1.900 Euro). Die Differenz von 8.000 Mark (gut 4.000 Euro) machte der Richter als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend.
Das Finanzamt erkannte dies freilich nicht an. Der Ausgangswert des Autos sei wie bei Firmenwagen nach den allgemeinen Abschreibungsregeln zu bemessen. Danach wäre das bereits sieben Jahre alte Auto längst komplett abgeschrieben gewesen. Gemessen am „rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall“ von null sei daher kein Wertverlust entstanden.
Dies hat der BFH nun bestätigt; das Gesetz gebe dies eindeutig so vor. An eine anderslautende Auskunft einer Sachbearbeiterin sei das Finanzamt nicht gebunden. Ob der Richter bei einer Reparatur die vollen 10.000 Mark als Werbungskosten hätte geltend machen können, bleibt nach dem Münchener Urteil offen.
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