München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat der Finanzverwaltung die Rücknahme der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim erschwert. Die Steuerbefreiung bleibt erhalten, wenn dem Erben die weitere Nutzung nicht mehr zumutbar ist und er deshalb vor Ablauf von zehn Jahren aus dem Familienheim auszieht, entschied der BFH in einem am Donnerstag, 7. Juli 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: II R 18/20).
Laut Gesetz ist ein Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Verstorbene bis zuletzt dort gewohnt hat und dann der Erbe dort für mindestens zehn Jahre einzieht. Die Steuerbefreiung bleibt erhalten, wenn der Verstorbene „aus zwingenden Gründen“ zuletzt nicht mehr in dem Eigenheim wohnen konnte und ebenso, wenn der Erbe „aus zwingenden Gründen“ vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ausziehen muss. Bei mehreren Erben gilt die Steuerbefreiung nur anteilig für die Erben, die das Familienheim nutzen.
Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen hatte von ihrem Vater ein Einfamilienhaus geerbt und zog dort ein. Das Finanzamt setzte daher zunächst keine Erbschaftsteuer fest.
Allerdings litt die Tochter unter Bandscheibenvorfällen und einem Hüftleiden. Nach sieben Jahren zog sie deshalb aus dem Altbau in eine Erdgeschosswohnung um. Das frühere Familienheim wurde abgerissen.
Das Finanzamt freute sich und setzte Erbschaftsteuer fest. Mit fremder Hilfe habe die Tochter durchaus noch in dem Familienheim bleiben können.
Doch „zwingende Gründe“ bedeute nicht, dass der Verbleib im Familienheim unmöglich geworden ist, stellte nun der BFH klar. Es reiche aus, wenn dies „aus objektiven Gründen unzumutbar“ ist. Das sei der Fall, wenn der Erbe seinen Haushalt dort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbstständig führen kann.
Nach dem Münchener Urteil vom 1. Dezember 2021 genügt dabei die regelmäßige Inanspruchnahme üblicher Unterstützungsleistungen allerdings nicht. Auch „reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung“ sind danach kein ausreichender Grund für den Auszug.
Im Streitfall soll nun das Finanzgericht Düsseldorf prüfen, ob die Tochter wegen ihrer Erkrankungen nicht mehr eigenständig in dem Familienheim leben konnte.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock