München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Steuerabzug für Sozialbeiträge auch bei Einkünften aus dem EU-Ausland gesichert. Nach zwei am Donnerstag, 3. März 2022, veröffentlichten Urteilen ist der Sonderausgabenabzug in Deutschland zulässig, soweit das andere EU-Land keinen Steuerabzug gewährt (Az.: X R 11/20 und X R 28/20).
Der erste Kläger lebt als Rentner in Deutschland und hatte früher in Luxemburg gearbeitet. Seine dortige Rente wurde in Luxemburg versteuert. Dabei gewährt das Nachbarland Abzüge für die Altersvorsorge und die Krankenversicherung, anders als Deutschland aber nicht für die Pflegeversicherung. Seine Pflegebeiträge machte der Rentner daher in seiner Steuererklärung auf deutsche Einkünfte als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen. Bei aus dem EU-Ausland bezogenen und auch dort versteuerten Einkünften scheide laut Gesetz der Sonderausgabenabzug aus, wenn das andere Land bereits Sozialbeiträge berücksichtigt. Das sei in Luxemburg bezüglich Renten- und Krankenversicherung der Fall.
Wie nun der BFH entschied, müssen die verschiedenen Sparten der Sozialversicherung jedoch einzeln betrachtet werden. Hier sei die Pflegeversicherung bei der Steuer in Luxemburg nicht berücksichtigt worden. Daher sei der Sonderausgabenabzug in Deutschland zulässig. Das gelte für Arbeitseinkünfte und Renten aus dem EU-Ausland gleichermaßen. Nur so sei die EU-rechtlich garantierte Freizügigkeit diskriminierungsfrei gesichert, betonten die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2021.
Entsprechend entschied der BFH am selben Tag auch in einem zweiten Fall, ebenfalls zu Einkünften aus Luxemburg. Danach scheidet aber umgekehrt ein Sonderausgabenabzug der Kranken- und Rentenbeiträge in Deutschland aus, weil diese bereits in Luxemburg berücksichtigt werden. Eine doppelte Vergünstigung stehe dem Kläger weder nach deutschem noch nach EU-Recht zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock