München (jur). In welcher Höhe Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben, hängt von dem dem Arbeitnehmer zustehenden Grundlohn ab. Es kommt nicht darauf an, inwieweit das Geld dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10. August 2023 entschied (Az.: VI R 11/21). Beiträge für die Altersvorsorge, die im Wege der Gehaltsumwandlung abgezweigt werden, zählen danach mit.
Damit gab der BFH einem Unternehmen aus Baden-Württemberg recht, das seinen Beschäftigten regelmäßig Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährte. Dabei gelten gesetzliche Obergrenzen, bis zu denen diese Zuschläge steuerfrei bleiben. Diese reichen von 25 Prozent für Nachtarbeit bis zu 150 Prozent an Weihnachten.
Wenn Löhne und Gehälter nach Monaten vereinbart wurden, müssen diese auf die Arbeitsstunden umgelegt werden, um die Zuschläge berechnen zu können (vergleiche BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011, Az.: VT R 18/11; JurAgentur-Meldung vom 20. Februar 2012). Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin hierfür den jeweiligen arbeitsvertraglichen Grundlohn herangezogen.
Allerdings hatte die Arbeitgeberin im Wege der Gehaltsumwandlung Beiträge zur Altersvorsorge abgezweigt und direkt an eine Unterstützungskasse überwiesen. Im Zuge einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, die Altersvorsorge müssten außen vor bleiben. Schließlich sei dieses Geld nicht an die Beschäftigten ausbezahlt worden. Für die Streitjahre 2012 bis 2015 sollte das Unternehmen daher 6.931 Euro Lohnsteuer nachzahlen.
Doch maßgeblich ist der den Beschäftigten zustehende Grundlohn, urteilte nun der BFH. In welchem Umfang dieses Geld tatsächlich ausbezahlt wurde, spiele keine Rolle.
Dafür spreche schon der Zweck der Steuerbefreiung, einen Ausgleich für die mit den jeweiligen Arbeitszeiten verbundenen zusätzlichen Belastungen zu schaffen. Denn nur dann seien die Zuschläge und ihre Steuergrenzen klar aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich und nicht von weiteren Vereinbarungen abhängig. Auch die Entstehungsgeschichte der begünstigenden Vorschrift weise auf diese Auslegung.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock