Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie den Einbau eines neuen Heizkessels, erst nach vollständiger Zahlung gewährt werden kann (Az.: IX R 31/23).
Teilzahlung bei Heizungserneuerung führt zu Streit
Das klagende Ehepaar modernisierte 2021 die Heizung ihres Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels. Die Gesamtkosten beliefen sich auf mehr als 8.000 €, einschließlich der Arbeitsstunden der Monteure und Fachhelfer.
Die Eheleute zahlten monatlich Raten von 200 € und beglichen im Jahr 2021 insgesamt 2.000 €. Dennoch lehnte das Finanzamt ihren Antrag auf Steuerermäßigung für das Jahr 2021 ab, mit der Begründung, dass die Steuerermäßigung erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung gewährt werden könne. Diese letzte Rate wurde erst 2024 beglichen, weshalb die Steuerermäßigung erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht komme.
Vollständige Zahlung Voraussetzung für Steuerermäßigung
Der BFH entschied, dass eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG nur dann beansprucht werden kann, wenn die förderungsfähige Maßnahme vollständig bezahlt wurde.
Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass sowohl eine korrekte Rechnung vorliegen als auch der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen worden sein muss. Teilleistungen, wie die im Jahr 2021 gezahlten 2.000 €, bleiben dabei unberücksichtigt, da erst mit der vollständigen Begleichung der Rechnung die Maßnahme als abgeschlossen gilt.
Der BFH wies zudem darauf hin, dass für das Jahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen möglich sei, diese jedoch nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten umfasst. Eine Kombination beider Förderungen ist ausgeschlossen.
Tipp: Es ist ratsam, energetische Modernisierungsmaßnahmen vollständig zu bezahlen, bevor man die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt. So können Verzögerungen oder Ablehnungen vermieden werden. Bei Teilzahlungen sollten alternative Förderungen geprüft werden, etwa nach § 35a EStG, jedoch nur für Arbeitskosten.
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