Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Wohnungswechsel dem erstmaligen Einrichten eines Arbeitszimmers dient.
Homeoffice führte zur Wohnungserweiterung
Ein berufstätiges Ehepaar mit Kind lebte zunächst in einer Drei-Zimmer-Wohnung, nutzte das Homeoffice aber nur sporadisch. Als sich durch die Corona-Pandemie im Jahr 2020 die Arbeit zunehmend in den häuslichen Bereich verlagerte, arbeiteten beide Elternteile vorwiegend im kombinierten Wohn- und Essbereich.
Um eine bessere Trennung von Beruf und Privatleben zu ermöglichen, zog die Familie im Mai desselben Jahres in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Dort richteten sie zwei Räume als feste Arbeitszimmer ein. Die damit verbundenen Aufwendungen – sowohl für die Nutzung der Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten – machten sie steuerlich geltend.
Während das Finanzamt die Kosten für die Arbeitszimmer als Werbungskosten akzeptierte, lehnte es die Berücksichtigung der Umzugskosten mangels ausreichender beruflicher Veranlassung ab. Das Finanzgericht sah das anders und gestand den Steuerpflichtigen auch den Umzug als abzugsfähig zu.
BFH verneint steuerliche Abzugsfähigkeit
Der Bundesfinanzhof folgte der Sichtweise des Finanzamts und widersprach dem Finanzgericht.
Er stellte klar, dass Ausgaben im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel grundsätzlich den Bereich der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) betreffen. Nur wenn objektive, außerhalb des Wohnumfelds liegende berufliche Gründe den entscheidenden Ausschlag für den Umzug geben – wie etwa ein neuer Arbeitsplatz oder eine erhebliche Zeitersparnis bei der Fahrt zur Arbeit –, könne eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommen.
Der Wunsch, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sei hingegen kein hinreichend objektiver Grund. Die Entscheidung für Lage, Größe oder Schnitt einer Wohnung sei stets auch durch persönliche Lebensverhältnisse und individuelle Präferenzen geprägt. Selbst die Tatsache, dass kein externer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder sich Homeoffice mit dem Familienleben besser vereinbaren lasse, ändere an der fehlenden Abzugsfähigkeit nichts. Auch der Umstand, dass das Arbeitszimmer selbst steuerlich anerkannt sei, begründe keine berufliche Veranlassung für den Umzug an sich.
Tipp: Bei Wohnungswechseln wegen Homeoffice sollte stets geprüft werden, ob objektiv nachvollziehbare berufliche Gründe – wie ein neuer Arbeitsplatz oder erhebliche Fahrtzeitverkürzung – vorliegen. Ein reiner Wunsch nach mehr Platz für ein Arbeitszimmer reicht nicht aus. Um steuerlich anerkannt zu werden, muss die berufliche Notwendigkeit klar über privaten Motiven stehen. Wer plant, umzuziehen, um ein Arbeitszimmer einzurichten, sollte daher keine steuerlichen Vorteile für die Umzugskosten einplanen.
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