In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung oder Erhöhung von nachehelichem Unterhalt steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Entscheidung betrifft Unterhaltsempfänger, die ihre Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern (Az. X R 7/20).
Kampf um höheren Unterhalt erfolgreich, doch Steuervorteil versagt
Nach ihrer Scheidung im Jahr 2014 wurde die Klägerin von ihrem ehemaligen Ehemann (B) zu einem nachehelichen Unterhalt von monatlich 582,50 Euro verpflichtet. Ein gerichtliches Verfahren mündete in einem Vergleich, der B zur Zahlung eines erhöhten Unterhalts von monatlich 900 Euro veranlasste, wobei die Verfahrenskosten aufgehoben wurden. Für das Gerichtsverfahren entstanden der Klägerin im Jahr 2015 Kosten für Gericht und Anwalt.
Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsleistungen als steuerpflichtig an, verwehrte jedoch den Abzug der Prozesskosten. Das Finanzgericht (FG) sah die Kosten zunächst als vorweggenommene Werbungskosten an, da sie die Unterhaltseinnahmen erst ermöglichten.
BFH-Urteil: Prozesskosten für Unterhalt steuerlich nicht absetzbar, Tür für außergewöhnliche Belastungen offen
Der BFH widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass Unterhaltszahlungen und die damit verbundenen Prozesskosten dem Privatbereich zugehörig sind.
Die steuerliche Relevanz entsteht erst durch den Antrag auf Sonderausgabenabzug im Rahmen des Realsplittings. Diese Umqualifizierung führt dazu, dass die Unterhaltszahlungen beim Zahlenden als Sonderausgaben und beim Empfänger als steuerbare Einkünfte gelten. Aufwendungen, die vor dieser steuerrechtlichen Anerkennung entstanden sind, können somit nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Der BFH verwies den Fall jedoch zurück an das FG, um zu prüfen, ob die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein könnten.
Tipp: Betroffene sollten die Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung ihrer Prozesskosten genau prüfen und dabei insbesondere auf die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen achten. Eine genaue Betrachtung der jeweiligen steuerrechtlichen Einordnung kann finanzielle Nachteile vermeiden.
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