Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.09.2024 (Az. III R 36/22) klargestellt, dass auch Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerliche Hinzurechnungen für gemietete Werbeträger hinnehmen müssen, sofern diese bei fiktivem Eigentum zum Anlagevermögen zählen würden.
Streit um gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, nutzte im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen, Plakat- und Mobilwerbung diverse Werbeträger. Die beauftragten Werbevermittlungsagenturen waren zumeist nicht die Eigentümer der genutzten Werbeflächen wie Wände, Säulen oder Verkehrsmittel.
Das zuständige Finanzgericht (FG) entschied zunächst zugunsten der Klägerin. Es argumentierte, dass die Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterlägen, da die Werbeträger nicht dem fiktiven Anlagevermögen der Klägerin zugeordnet werden könnten.
Diese Entscheidung wurde jedoch vom Finanzamt infrage gestellt, das Revision einlegte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen.
Maßstab des Anlagevermögens
Der BFH bewertete die Revision des Finanzamts als begründet.
Er stellte fest, dass es für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG darauf ankommt, wie die zugrundeliegenden Verträge rechtlich einzuordnen sind. Entscheidend sei, ob diese Verträge wesentliche miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen hänge von der langfristigen oder wiederholten Nutzung solcher Werbeflächen ab.
Der BFH betonte, dass auch bei Dienstleistungsunternehmen eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung möglich sei, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Maßnahmen als notwendig erscheinen lassen. Da das FG hierzu nicht ausreichend festgestellt hatte, wurde der Fall zurückverwiesen, um die rechtliche Einordnung der Verträge und die Anlagevermögenszugehörigkeit abschließend zu klären.
Tipp: Unternehmen sollten ihre Verträge über die Nutzung von Werbeträgern genau prüfen, insbesondere hinsichtlich der miet- oder pachtrechtlichen Hauptpflichten. Eine klare vertragliche Trennung zwischen mietrechtlichen und anderen Leistungspflichten kann helfen, ungewollte Hinzurechnungen zu vermeiden. Zudem ist es wichtig, die betriebliche Nutzung von Werbeträgern im Hinblick auf die Anforderungen des Anlagevermögens gut zu dokumentieren.
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