Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Prozesskosten im Beschlussklageverfahren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer, einschließlich der obsiegenden, umgelegt werden müssen (Az.: V ZR 139/23).
Klägerinnen müssen trotz Sieg Prozesskosten tragen
Die Klägerinnen, Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, sind Eigentümerinnen von drei der acht Wohnungen. Die Gemeinschaftsordnung von 2019 bestimmt, dass Verwaltungskosten gleichmäßig verteilt werden.
2021 fochten die Klägerinnen einen Beschluss der Gemeinschaft an und erhielten vom Amtsgericht Recht, das die Gemeinschaft zur Kostentragung verpflichtete.
Um die Prozesskosten zu decken, beschlossen die Eigentümer 2022 eine Sonderumlage, die auch von den Klägerinnen verlangt wurde.
BGH bestätigt: Prozesskosten auf alle Eigentümer umgelegt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Umlage der Prozesskosten auf alle Eigentümer.
Der Beschluss über die Sonderumlage entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach der Gemeinschaftsordnung und § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind Verwaltungskosten, einschließlich der Prozesskosten, auf alle Eigentümer zu verteilen. Diese Auslegung wurde bestätigt, da die Prozesskosten seit der Reform des WEG 2020 Verwaltungskosten der Gemeinschaft sind.
Eine abweichende Verteilung hätte eines gesonderten Beschlusses bedurft, der hier nicht vorlag.
Tipp: Es ist ratsam, bei zukünftigen Beschlussfassungen über die Umlage von Kosten klar zu regeln, wie diese verteilt werden sollen. Insbesondere sollten Eigentümergemeinschaften überlegen, ob sie im Vorfeld Beschlüsse fassen, die eine abweichende Kostenverteilung für besondere Fälle vorsehen. Außerdem sollten Eigentümer prüfen, ob eine Anfechtung der Umlage aufgrund einer vorherigen Vereinbarung oder eines Beschlusses möglich ist, um unvorhergesehene Belastungen zu vermeiden.
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