Strafrecht

BGH bestätigt Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer

Zuletzt bearbeitet am: 19.09.2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 05.09.2024 (Az. 6 StR 263/24) das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.02.2024, Az. 2 KLs 45 Js 17173/18 (15/23), gegen einen Hochschullehrer wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt bestätigt. Das Verfahren ist damit rechtskräftig.

Sachverhalt

Im Jahr 2022 verurteilte das Landgericht Göttingen einen Hochschullehrer wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt, Nötigung und Freiheitsberaubung. Insgesamt wurde er in vier Fällen dieser Straftaten und in acht weiteren Fällen der Körperverletzung im Amt, teilweise in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, für schuldig befunden. Zudem wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das Landgericht verhängte eine Gesamtstrafe von elf Monaten, setzte jedoch die Vollstreckung zur Bewährung aus.

Ein Teil der Anklagepunkte führte zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und eine Nebenklägerin legten Revision gegen das Urteil ein, woraufhin der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Teile des Urteils wegen Rechtsfehlern aufhob. Der Vorwurf betraf die unzureichende Berücksichtigung von Nötigungstatbeständen und die Bildung der Gesamtstrafe. Im zweiten Durchlauf wurde der Angeklagte in den relevanten Fällen zusätzlich wegen Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Nebenklägerin seine Schläge nur duldete, weil er die Promotion der Nebenklägerin als Druckmittel einsetzte. Die nahm er zumindest billigend in Kauf.

Entscheidungsbegründung

Im zweiten Rechtsgang erhöhte das Landgericht Göttingen die Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, erneut zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte durch Androhung des Abbruchs der Promotion seine Machtposition ausgenutzt, um die Nebenklägerin zur Duldung von Gewalt zu zwingen. In den Augen des Gerichts zeigte dies einen klaren Missbrauch der Amtsstellung und eine erhebliche Rechtsverletzung.

Die Nötigung und Freiheitsberaubung waren dabei untrennbar mit den Körperverletzungshandlungen verbunden. Die erneute Revision des Angeklagten wurde durch den Bundesgerichtshof geprüft, jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil sei rechtlich korrekt, und es gebe keine Anzeichen für Fehler zu seinen Ungunsten. Mit diesem Beschluss ist das Urteil endgültig rechtskräftig.

Tipp: In Fällen, in denen Gewalt am Arbeitsplatz oder durch Vorgesetzte ausgeübt wird, ist es wichtig, den Missbrauch von Machtverhältnissen nicht zu unterschätzen. Klienten sollten stets darauf hingewiesen werden, dass selbst Drohungen oder indirekte Zwangsmittel als Nötigung gewertet werden können. Hierauf kann bei der Verteidigung oder im Rahmen einer Opfervertretung besonders hingewiesen werden.

Symbolbild: © Zerbor - stock.adobe.com

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