Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23) entschieden, dass Eigenbedarfskündigungen bei DDR-Altmietverträgen unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich sind. Die Entscheidung klärt die Rechtslage für Vermieter und Mieter solcher Altverträge.
DDR-Altmietvertrag und Kündigung
Im Jahr 1990 schlossen die Beklagten mit einem volkseigenen Betrieb (VEB) in Ost-Berlin einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung. Der Vertrag orientierte sich an den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB-DDR) und regelte die Beendigung des Mietverhältnisses durch gegenseitige Vereinbarung, Kündigung des Mieters oder gerichtliche Aufhebung. Nach dem Eigentumswechsel erklärte der neue Vermieter 2020 und 2022 die Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Während das Amtsgericht der Räumungsklage stattgab, wies das Landgericht diese ab, da die Kündigung nicht den damaligen DDR-rechtlichen Anforderungen genügte. Der Fall wurde an den BGH weitergereicht, um die Gültigkeit der Eigenbedarfskündigung nach geltendem Recht zu klären.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH stellte klar, dass eine Eigenbedarfskündigung eines DDR-Altmietvertrags nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu beurteilen ist.
Übergangsvorschriften des Art. 232 § 2 EGBGB setzen dabei das geltende Recht durch. Eine frühere DDR-Regelung, die einen "gesellschaftlich gerechtfertigten Grund" für die Kündigung forderte, ist nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber der Wiedervereinigung hat die Interessen von Vermietern und Mietern in den Übergangsregelungen abschließend geregelt.
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters den Anforderungen des BGB genügt.
Tipp: Betroffene von DDR-Altmietverträgen sollten sich über die aktuellen rechtlichen Grundlagen informieren. Vermieter müssen den Eigenbedarf klar darlegen, während Mieter die Begründung sorgfältig prüfen sollten. Eine rechtliche Beratung hilft dabei, Ansprüche und Rechte sicher zu wahren.
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