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BGH entscheidet über Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen PKV-Beitragserhöhungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2021 zum Az. IV ZR 113/20 entschieden, dass Rückforderungsansprüche nach einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung in vielen Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

Für viele Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass Rückforderungsansprüche wegen unzureichender Begründung einer Beitragserhöhung regelmäßig nur für die vergangenen drei Jahre geltend machen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, von dem Bestehen des Anspruchs auszugehen.

Hintergrund der Entscheidung:

In der Rechtsprechung war bislang streitig, ob Rückforderungsansprüche, die mit einer formellen Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen begründet worden sind, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen oder aber aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung ausgeführt, dass eine solche unsichere und zweifelhafte Rechtslage jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, von dem Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19 über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrunds für die Zahlung des Erhöhungsbetrags mit Erhalt der aus seiner Sicht formell unzureichenden Änderungsmitteilung erlangt wird. Unerheblich ist, so der Bundesgerichtshof, ob der Versicherungsnehmer mit dem Zugang dieser Änderungsmitteilung auch zugleich Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen sich die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen ergeben könnte. Eine erneute Frist werde hierdurch nicht in Gang gesetzt.

Sofern Versicherungsnehmer vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 die Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung bereits geltend gemacht haben, greift demnach die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beitragserhöhungen aus weiter zurückliegenden Jahren können demnach nur insofern mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn zwischenzeitlich keine Heilung eingetreten ist und soweit sie Zahlungen, die auf diesen unwirksamen Beitragserhöhungen beruhen, in unverjährter Zeit geleistet haben.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer sich bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 auf die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen berufen. In diesem Falle greife die dreijährige Verjährungsfrist.

Ob diese aber auch dann Anwendung findet, wenn der Versicherungsnehmer Rückforderungsansprüche erstmals nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geltend macht, oder aber ob in diesem Fall eine zehn jede Verjährungsfrist greift, lässt sich der Pressemitteilung nicht mit Sicherheit entnehmen. Die Formulierung der Pressemitteilung, dass die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar war, könnte dafür sprechen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage anders bewertet, wenn Rückforderungsansprüche erstmals nach dem 16.12.2020 geltend gemacht worden sind bzw. werden.

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