Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 93/24) entschied am 2. Juli 2025, dass ein testamentarisch verfügtes Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes wirksam bleiben kann – selbst wenn es gegen berufsrechtliche Vorschriften der Ärztekammer verstößt.
Hausarzt sollte Grundstück als Gegenleistung erhalten
Im Mittelpunkt des Falls stand ein 2016 abgeschlossener notarieller Vertrag zwischen einem Patienten, seinem Hausarzt, einer Pflegekraft und deren Tochter. Der Arzt verpflichtete sich darin, den Patienten medizinisch zu betreuen, Hausbesuche durchzuführen und telefonisch erreichbar zu sein. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erhalten.
Im selben Jahr wurde zusätzlich ein Testament errichtet, das der Pflegekraft das übrige Vermögen des Erblassers zusprach. Nach dem Tod des Patienten im Jahr 2018 übernahm die Pflegekraft den Nachlass. Später wurde über das Vermögen des Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Herausgabe des Grundstücks an die Insolvenzmasse mit der Begründung, das Vermächtnis sei wegen berufsrechtlicher Unzulässigkeit nichtig.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab – sie hielten die Zuwendung für unwirksam. Der Kläger legte Revision ein.
BGH: Berufsrecht verletzt Testierfreiheit nicht
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein möglicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Vermächtnisses führt (§§ 134, 2171 Abs. 1 BGB).
Diese berufsrechtliche Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Arzt und Ärztekammer – nicht jedoch das Verhältnis zwischen Patient und Arzt. Das Zuwendungsverbot soll die Unabhängigkeit der ärztlichen Tätigkeit und das Ansehen des Berufsstandes sichern, nicht aber die erbrechtliche Verfügungsfreiheit des Patienten beschränken.
Die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) werde durch ein solches Vermächtnis nicht verletzt, da es an einer gesetzlichen Grundlage für dessen Untersagung fehle. Allein berufsrechtliche Normen reichen nicht aus, um testamentarische Verfügungen gegenüber Dritten zu beschränken. Zudem sei ein Eingriff in die Freiheit der Nachlassverfügung hier unverhältnismäßig.
Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück, um prüfen zu lassen, ob die Abrede möglicherweise gegen die guten Sitten verstoße.
Tipp: Wer in Nachlassangelegenheiten verfügt, sollte klare vertragliche Grundlagen schaffen, insbesondere wenn die Begünstigten in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Erblasser stehen. Die Entscheidung zeigt, dass Verstöße gegen Berufsordnungen nicht zwingend zur Unwirksamkeit führen – jedoch sollte stets geprüft werden, ob sittliche Maßstäbe gewahrt bleiben. Eine transparente Gestaltung schützt vor späteren Anfechtungen und Klärungsbedarf im Erbfall.
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