Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung die Prüfung früherer Beitragserhöhungen erleichtert. Nach einem am Mittwoch, 27. September 2023, verkündeten Urteil muss die Versicherung hierfür Auskunft über die letzten Beitragserhöhungen geben, wenn der Versicherungsnehmer aus entschuldbaren Gründen nicht mehr über die entsprechenden Unterlagen verfügt (Az.: IV ZR 177/22).
Der Kläger ist privat krankenversichert und hat Zweifel, dass zurückliegende Beitragserhöhungen rechtmäßig waren. Um dies zu überprüfen, verlangt er von seiner Versicherung Auskunft über die Erhöhungen der letzten vier Jahre.
„Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen“, urteilte hierzu nun der BGH. Voraussetzung sei, dass sich daraus noch Rückforderungsansprüche ergeben können, wenn Erhöhungen unwirksam waren. Weiter setzte der Auskunftsanspruch voraus, dass der Versicherungsnehmer aus entschuldbaren Gründen nicht mehr über die entsprechenden Unterlagen verfügt und sich diese auch nicht anderweitig auf zumutbare Weise verschaffen kann. Ob dies hier zutrifft, soll nun noch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main prüfen.
Über die reinen Zahlen hinaus hatte der Kläger auch Kopien der zu den Erhöhungen gehörenden Dokumente verlangt, insbesondere der Begründungsschreiben und der jeweiligen Nachträge zum Versicherungsschein. Einen entsprechenden Anspruch hatte er auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt. Insoweit wies der BGH die Klage jedoch ab. Ein derart umfassender Anspruch auf Kopien von Dokumenten lasse sich aus der DSGVO nicht ableiten.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock