Verkehrsrecht

BGH: Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr verkürzbar

13.01.2021
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Am 13.7.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr gegen EU-Recht verstößt.

Hierüber hatte ich berichtet:

EuGH: Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf beträgt zwei Jahre

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es üblich, dass der Verkäufer die gesetzliche Mängelhaftung auf eine Dauer von zwei Jahren statt einem Jahr per AGB verkürzt.

In der Folge hat es lange Zeit gedauert, bis diese Entscheidung zu den deutschen Obergerichten durchgedrungen ist. Die Rechtsprechung zu den Folgen dieser EuGH-Entscheidung war uneinheitlich.

Bereits im letzten Jahr sind zwei außerordentlich verkäuferfreundliche Entscheidungen  der beiden Pfälzischen Oberlandesgerichte ergangen, die Sie hier finden:

OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.3.2020 – 4 U 198/19

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U 1803/19

Die beiden pfälzischen Obergerichte waren der Auffassung, dass die vertragliche Verkürzung auf ein Jahr zwar grundsätzlich unwirksam ist, weil sie gegen die EU Richtlinie verstößt. Allerdings habe insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden. Das Korrekturinstrument der ergänzenden Vertragsauslegung wendet die Rechtsprechung häufig dann an, wenn das Ergebnis der tatsächlichen Vertragsauslegung nicht dem gewünschten Ergebnis (der Parteien oder des Gerichts) entspricht.

Die Situation ist also Folgende:

Der EuGH unterscheidet zwischen Haftungsfrist auf der einen Seite. Das ist die Frist, innerhalb derer sich der Mangel zeigen muss. Und Verjährungsfrist auf der anderen Seite. Das ist die Frist, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Der EuGH sagt nun: Die Haftungsfrist darf auf ein Jahr verkürzt werden, nicht aber die Verjährungsfrist.

Im Klartext: Es darf eine Verkürzung dergestalt erfolgen, dass sich der Mangel im Laufe des ersten Jahres seit Übergabe des Kaufgegenstandes zeigen muss (= Verkürzung der Haftungsfrist). Der Käufer muss aber nach wie vor zwei Jahre Zeit haben, den Mangel geltend zu machen (= Verjährungsfrist).

Das deutsche Recht kennt diese Unterscheidung zwischen Haftungs- und Verjährungsfrist nicht.  Verkürzt wird daher in den Verkaufsbedingungen immer einheitlich die Verjährungsfrist.

Beide OLG sag(t)en nun:

Wenn Verkäufer und Käufer gewusst hätten, dass zwischen diesen beiden Fristen unterschieden werden muss, dann hätten sie eben eine solche Regelung getroffen, wie sie der EuGH auch für möglich hält.

Der Mangel muss sich also innerhalb des ersten Jahres zeigen, sonst tritt Verjährung ein. Zeigt er sich innerhalb des ersten Jahres, verjähren die Gewährleistungsrechte innerhalb von zwei Jahren (jeweils gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstandes). Soweit die Rechtsprechung der beiden pfälzischen OLG, die also letztlich darauf hinauslief, eine Regelung entsprechend EuGH zu treffen.

Der BGH hat diese zu Gunsten des Verkäufers ausgedehnt. Er lehnt diese Lösung – „Haftungsfrist verkürzt, Verjährungsfrist zwei Jahre“ – ausdrücklich ab und stellt zunächst klar:

„Eine nationale Regelung, die den Parteien bei einem Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen die Begrenzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung des betreffenden Gutes erlaubt, verstößt nach der für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 50 – Ferenschild) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.“ (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20)

Aber:

„Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs indes bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen … Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (oder gar Rechtsfortbildung) des § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, nicht in Betracht.“ (BGH a. a. O.)

Der BGH nimmt sodann Bezug auf die Gesetzesbegründung und stellt klar, dass der deutsche Gesetzgeber sich ganz bewusst gegen eine Einführung der Haftungsfrist entschieden hat. Daraus folgt für den BGH:

„Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die zusätzliche Einführung einer Haftungsfrist in Kenntnis der Unterschiede zwischen dieser und einer Verjährungsfrist ist von der Rechtsprechung zu respektieren. Eine richterliche Entscheidung, die gegen den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers zu der erstmaligen Einführung einer Haftungsfrist in das deutsche Gewährleistungsrecht führte, überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen und griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ….  Hierdurch würde nicht nur – unzulässig – ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen, sondern darüber hinaus sogar gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers eine neue Regelung geschaffen und die Wertentscheidung des Gesetzgebers in das Gegenteil verkehrt.“ (BGH a. a. O.)

Heißt: Die Verkürzung auf ein Jahr ist wirksam (möglich).

Dies ist eine weitere Entscheidung, in der der BGH, zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht, klar und eindeutig das nationale Recht über die europäische Rechtsordnung gestellt haben. Man spricht hier vom sogenannten „ordre public“.

Fazit: Es scheint aktuell nicht mehr weit her zu sein in Deutschland mit dem Vorrang des EU-Rechts. Die Gebrauchtwagenhändler wird diese Entscheidung freuen, die Käufer eher weniger. Für die Anwaltschaft herrscht damit zumindest endlich Beratungsklarheit.

Und die jüngsten Tendenzen, dass die deutschen Obergerichte im Zweifel auf den EuGH pfeifen, sollte man auch im Rahmen des Dieselskandals nicht unterschätzen. Da stehen ja auch noch zu einigen Themem Grundsatzentscheidungen des BGH an, die  vermutlich dieses Jahr fallen werden (Stichwort: Thermofenster).

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Dominik Weiser
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