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BGH Höhenbegrenzung einer Hecke im Nachbarrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 28. März 2025 entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.  Urteil des BGH V ZR 185/23

Sachverhalt:

  • Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer in Hessen.

  • Auf dem Grundstück der Beklagten wurde in den 1960er Jahren eine Aufschüttung mit einer Betonmauer (28 m lang) errichtet.

  • 2018 pflanzte die Beklagte Bambus auf der Aufschüttung, der mittlerweile eine Höhe von 6-7 Metern erreicht hat.

  • Der Kläger verlangt, den Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern zurückzuschneiden.

Prozessverlauf:

  • Das Landgericht gab dem Kläger recht und forderte einen Rückschnitt.

  • Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, und der Bundesgerichtshof nahm die Revision an.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

  1. Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken:

    • Der BGH stellte klar, dass das hessische Nachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken über die Grenzabstände hinaus vorschreibt. (So verhält es sich auch in anderen Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer.)

    • Eine Hecke wird nicht nach ihrer Höhe, sondern nach ihrer Erscheinung als geschlossene Einheit mit Dichtschluss und Abgrenzung beurteilt.

  2. Grenzabstände nach § 39 Abs. 1 NachbG HE:

    • Für Hecken gibt es spezifische Grenzabstände, aber keine Vorgaben zur maximalen Höhe über 0,75 Meter von der Grundstücksgrenze.

    • Bambus kann als Hecke betrachtet werden, da es keine botanische Voraussetzung für Hecken gibt.

  3. Höhenmessung bei höherem Grundstück:

    • Wenn die Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück wächst, wird die Höhe nach dem Bodenniveau des höheren Grundstücks gemessen.

    • Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück würde zu unzumutbaren Einschränkungen führen.

  4. Verfahrensfehler im Berufungsurteil:

    • Das Berufungsgericht nahm zu Unrecht an, dass der Kläger die Einhaltung des Grenzabstands zugestanden habe.

    • Das Oberlandesgericht muss nun den Grenzabstand der Hecke zur Grenze überprüfen.

  5. Einschränkung bei künstlicher Erhöhung des Grundstücks:

    • Falls das Grundstück im Zusammenhang mit der Anpflanzung künstlich erhöht wurde, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

    • In diesem Fall ist dies jedoch nicht relevant, da die Aufschüttung Jahrzehnte zurückliegt.

Fazit:

  • Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht. Es sind nun weitere Feststellungen zum Grenzabstand und zur Höhe der Hecke zu treffen.

 

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