Karlsruhe (Recht). Wenn ein ausländisches Gericht ein schwules Paar als rechtliche Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes anerkennt, so ist dies für deutsche Behörden bindend. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 12.01.2022 (Az: XII ZB 142/20) klargestellt, dass es trotz des deutschen Leihmutterschaftsverbots nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt, die Anerkennung als rechtliche Eltern durchzuführen, wenn zumindest ein Wunsch-Elternteil eine genetische Verwandtschaft mit dem Kind aufweist.
Allerdings, so der BGH in zwei früheren Entscheidungen, sind Entscheidungen ausländischer Behörden bzgl. der Elternschaft allein für deutsche Behörden nicht bindend. In diesem Fall ging es um ein schwules Ehepaar deutscher Nationalität, das in San Diego, Kalifornien, lebt. Um ihren Kinderwunsch zu erfüllen, nahmen Sie Kontakt zu einer Leihmutter auf. Mit Hilfe von gespendeten Eizellen und dem Sperma eines der Männer konnte die betreffende verheiratete Leihmutter Zwillinge zeugen.
Die Leihmutter und ihr Ehemann verzichteten auf die gesetzliche Elternschaft. Der Oberste Gerichtshof von San Diego gewährte dem schwulen Paar die gesetzliche Elternschaft, noch bevor die Zwillinge geboren wurden.
Als das Ehepaar wollte, dass die rechtliche Elternschaft über die Kinder in das deutsche Geburtenregister eingetragen wird, sah das Standesamt rechtliche Bedenken. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Rechtliche Eltern sind in Deutschland nur die Frau, die das Kind geboren hat und ihr Ehemann, in diesem Fall die Leihmutter und ihr Ehemann. Es muss mindestens beurkundet werden, dass die Zwillinge von einer Leihmutter ausgetragen wurden und dass der eine Mann des schwulen Paares aufgrund des, von ihm zur Verfügung gestellten, Spendersamens der biologische Vater ist.
Doch der BGH urteilte, dass das schwule Paar vollumfänglich als rechtliche Eltern anerkannt werden müssen. Es sei nicht zulässig, die genetische und biologische Abstammung im Personenstandsregister einzutragen. Die rechtliche Elternschaft sei hier maßgeblich.
Bereits bei der Geburt habe zwischen der ausländischen Leihmutter und den Zwillingen kein gesetzliches Eltern-Kind-Verhältnis bestanden. Der Oberste Gerichtshof von San Diego hatte das schwule Paar schon vor der Geburt als rechtmäßige Eltern anerkannt. Deutsche Behörden sind an das ausländische Gerichtsurteil zur rechtlichen Elternschaft des homosexuellen Paares und somit an die vorgelegten US-Geburtsurkunden gebunden.
Andererseits hat der BGH am 20.03.2019 entschieden, dass ausländische Leihmütter in Deutschland als rechtliche Mutter angesehen werden, auch wenn in dem betreffenden Ausland keine Gerichtsentscheidung über die Elternschaft vorliegt (Az.: XII ZB 530/ 17 und XII ZB 320/ 17).
Nicht bindend sei jedoch für deutsche Behörden, wenn ausländische Behörden ohne gerichtliche Entscheidung die rechtliche Elternschaft einem deutschen Paar mit unerfülltem Kinderwunsch zugesprochen haben, dies stellte der BGH bei zwei Leimutterfällen aus der Ukraine fest.
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