Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) erkannt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Online-Unterricht nur dann erfasst, wenn die Wissensvermittlung asynchron erfolgt und keine unkomplizierte Echtzeit-Kommunikation mit dem Lehrenden möglich ist. Synchrone Live-Kurse mit interaktiver Rückfragemöglichkeit fallen damit grundsätzlich nicht unter das FernUSG. Für Anbieter digitaler Lernformate und deren Teilnehmende schafft dieses Urteil wichtige Rechtssicherheit.
Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Anbieter bedeutsam ist
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 verpflichtet Anbieter entgeltlicher Bildungsangebote zur staatlichen Zulassung, wenn sie unter seinen Anwendungsbereich fallen. Es räumt Lernenden weitreichende Widerrufsrechte ein. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig — gezahlte Beträge können nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. Für Kursanbieter ist das ein erhebliches Haftungsrisiko.
Das Problem: Der Begriff „räumliche Trennung" aus § 1 FernUSG stammt aus einer Zeit, in der Videokonferenzen nicht denkbar waren. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen.
Die Kernentscheidung: Teleologische Reduktion des § 1 FernUSG
Der BGH hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG teleologisch reduziert — das bedeutet, er hat den Wortlaut enger ausgelegt, als es der buchstäbliche Text zunächst nahelegt.
Räumliche Trennung liegt demnach nicht vor, wenn Unterricht synchron über eine bidirektionale Verbindung stattfindet, bei der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen können — ähnlich wie in einer Präsenzveranstaltung.
Exkurs: Teleologisch bedeutet in der Rechtswissenschaft, dass Gesetze nach ihrem Zweck und Ziel interpretiert werden, nicht nur nach dem Wortlaut. Der Bundesgerichtshof entschied, dass „räumliche Trennung“ im FernUSG nur für asynchrone Lernformen gilt, da das Gesetz die Lernenden schützen soll, die keinen direkten Kontakt zum Lehrenden haben. Synchrone Webinare fallen daher nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz.
Fernunterrichtsschutzgesetz und Online-Unterricht: Wann greift das Gesetz?
Das FernUSG greift bei Online-Unterricht, wenn folgende Kriterien vorliegen:
- Zeitversetzter Abruf: Inhalte stehen nicht live, sondern als On-Demand-Video oder Aufzeichnung bereit.
- Keine Echtzeit-Kommunikation: Lernende können den Lehrenden nicht unmittelbar befragen — wie beim klassischen Fernlehrgang.
- Entgeltliche Vertragsgrundlage: Ein kostenpflichtiger Bildungsvertrag liegt vor.
- Überwachung des Lernerfolgs: Das Angebot sieht eine Kontrolle des Lernfortschritts vor.
Synchrone Live-Webinare oder Videokonferenz-Coachings mit echter Rückfragemöglichkeit fallen grundsätzlich nicht unter das FernUSG.
Aufzeichnungen als rechtliche Grauzone
Vorsicht ist bei Aufzeichnungen geboten. Werden Live-Sessions vertraglich als später abrufbare Inhalte bereitgestellt, behandelt der BGH diese als asynchronen Unterricht. Entscheidend ist dabei die vertragliche Ausgestaltung, nicht wie Teilnehmende das Angebot tatsächlich nutzen.
Tipp für die Praxis: Prüfen Sie Ihre Kursverträge auf die genaue Beschreibung der Unterrichtsformate. Bieten Sie Aufzeichnungen als festen Vertragsbestandteil an, sollten Sie die FernUSG-Zulassung klären. Andernfalls riskieren Sie Vertragsnichtigkeit und Rückforderungsansprüche der Teilnehmenden.
Folgen für Kursanbieter und Lernende
Für Anbieter überwiegend synchroner Live-Formate entfällt die Zulassungspflicht nach dem FernUSG in der Regel. Das reduziert bürokratischen Aufwand erheblich und schafft Planungssicherheit. Für überwiegend asynchrone Angebote bleibt das Gesetz in vollem Umfang anwendbar — mit allen Pflichten und Konsequenzen bei fehlender Zulassung.
Zusammenfassung
Der BGH präzisiert mit seiner Entscheidung, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Online-Unterricht nur bei asynchronen Formaten ohne zugängliche Echtzeit-Kommunikation erfasst. Synchrone Live-Kurse mit echter interaktiver Rückfragemöglichkeit gelten grundsätzlich nicht als Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes. Für Kursanbieter ist die vertragliche Gestaltung entscheidend. Wer Aufzeichnungen als festen Vertragsbestandteil anbietet, sollte die staatliche Zulassung nach dem FernUSG prüfen, um Vertragsnichtigkeit und Rückforderungsansprüche zu vermeiden.
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