Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 43/24) hat entschieden, dass die Werbung für Hörgeräte mit PAYBACK-Punkten im Wert von mehr als 1 € gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt.
Streit um Zulässigkeit nach Heilmittelwerbegesetz
Die Beklagte betreibt bundesweit Filialen, in denen sie Hörgeräte verschiedener Hersteller sowie Zubehör für Hörgeschädigte verkauft. Auf ihrer Internetseite warb sie damit, dass Kundinnen und Kunden für jeden Einkauf PAYBACK-Punkte sammeln können. Diese Punkte lassen sich in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Flugmeilen umwandeln. Pro Euro Umsatz wird dabei ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und klagte auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Sie argumentierte, die Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten stelle eine unzulässige Werbegabe dar.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht urteilte, dass PAYBACK-Gutschriften bis 5 € zulässig seien, und gab nur dem Hilfsantrag statt. Beide Seiten legten Revision ein, sodass der Fall vor dem für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt wurde.
BGH: PAYBACK-Punkte über 1 € beim Hörgerätekauf
Der BGH gab der Revision der Klägerin statt und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit auf. Die Werbung mit PAYBACK-Punkten für Hörgeräte sei produktbezogen und falle unter das Heilmittelwerbegesetz. Dieses verbietet grundsätzlich Werbegaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln stehen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. PAYBACK-Punkte stellten keine unmittelbar wirksamen Preisnachlässe dar, da ihr Wert erst bei späteren Käufen eingelöst werden könne.
Anders als ein Barrabatt begründeten solche Bonuspunkte die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung, weil sie nicht den Preis des erworbenen Medizinprodukts senken, sondern einen Vorteil beim Kauf anderer Waren bieten. Zulässig seien lediglich geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des HWG. Hierbei sei auf den Gesamtwert der Punkte pro gekauftem Medizinprodukt abzustellen. Unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Publikumswerbemarkts setzte der BGH die Wertgrenze nicht – wie das Berufungsgericht – bei 5 €, sondern bei 1 € fest.
Somit ist eine PAYBACK-Gutschrift über diesen Betrag hinaus beim Kauf von Hörgeräten unzulässig. Die Revision der Beklagten wies der BGH vollständig zurück.
Tipp: Unternehmen im Gesundheitsbereich sollten bei Rabattaktionen und Bonusprogrammen sorgfältig prüfen, ob diese unter die strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes fallen. Selbst kleine Vorteile können unzulässig sein, wenn sie die Wertgrenze überschreiten oder den Kauf medizinischer Produkte unsachlich beeinflussen.
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