Zieht bei einem gemeinsamen Mietverhältnis Über eine Wohnung einer von mehreren Mietern endgültig aus, können die verbleibenden Mieter grundsätzlich die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Wohnung weiter nutzen, ein Zimmer an eine konkret benannte Person überlassen wollen und damit ihre Mietkosten reduzieren möchten.
Der BGH stellt klar, dass das nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse in einer solchen Konstellation jedenfalls bei den in der Wohnung verbleibenden Mietern vorliegen kann. Dass der ausgezogene Mitmieter formal weiterhin Vertragspartei bleibt und intern möglicherweise auf Mietausgleich in Anspruch genommen werden könnte, steht dem nicht zwingend entgegen. Entscheidend war hier, dass die verbleibenden Mieter andernfalls das Risiko eines Verlusts der Wohnung tragen würden.
Einen Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einem Untermietzuschlag hat der BGH im entschiedenen Fall ebenfalls verneint. Maßgeblich war, dass sich die tatsächliche Belegung der Wohnung durch die Untervermietung nicht erhöhte: Vorher lebten drei Personen in der Wohnung, nach Auszug eines Mieters und Aufnahme einer Untermieterin ebenfalls drei.
Für die Praxis ist die Entscheidung bedeutsam, weil sie die Position verbleibender Mitmieter stärkt. Vermieter können die Zustimmung zur Untervermietung nicht allein mit dem Hinweis verweigern, der ausgezogene Mitmieter sei noch Vertragspartei oder die verbleibenden Mieter könnten ihre Ansprüche intern regeln.
BGH, Beschluss vom 7.10.2025 – VIII ZR 11/24 (Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO; das Revisionsverfahren wurde später durch Rücknahme erledigt).
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