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BGH stärkt Betroffene bei Corona-Impfschäden

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2026 (Az. VI ZR 335/24) erkannt, dass Betroffene bei einem Corona-Impfschaden leichter Auskunft vom Hersteller verlangen können. Der BGH senkte die Anforderungen des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Damit ist erstmals eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen erfolgt — mit Leitbildwirkung für zahlreiche Parallelverfahren.

Haftung nach dem Arzneimittelgesetz

Nach § 84 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet ein Pharmahersteller verschuldensunabhängig, wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Schäden verursacht, die über ein medizinisch vertretbares Maß hinausgehen. Gleiches gilt, wenn die Produktinformation nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach.

Diese Gefährdungshaftung gilt grundsätzlich auch für zugelassene Impfstoffe. Allerdings ist der Nachweis im Einzelfall anspruchsvoll. Nich jede zeitlich nahe Gesundheitsbeeinträchtigung nach einer Impfung ist rechtlich gesehen automatisch ein Impfschaden.

Der Auskunftsanspruch als Schlüssel zum Corona-Impfschaden

Wer einen Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG prüfen möchte, benötigt zunächst Informationen: Welche Nebenwirkungen sind bekannt? Gibt es vergleichbare Verdachtsfälle? Genau hier setzt § 84a AMG an. Dieser Auskunftsanspruch verpflichtet den Hersteller, relevante Daten offenzulegen — etwa bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Erkenntnisse zur Vertretbarkeit des Risikos.

Wann ist ein Corona-Impfschaden auskunftsrelevant?

Der BGH konkretisierte die Anforderungen:  Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass ein Kausalzusammenhang plausibel erscheint. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Zeitlicher Zusammenhang: Symptome, die zeitnah nach der Impfung auftreten, erhöhen die Plausibilität eines Zusammenhangs erheblich.
  • Bekannte Nebenwirkungen: Wenn der behauptete Schaden einer bekannten Nebenwirkung ähnelt, stützt das den Auskunftsanspruch.
  • Medizinischer Verlauf: Der konkrete Krankheitsverlauf darf den Kausalzusammenhang nicht als fernliegend erscheinen lassen.
  • Keine Vorwegnahme des Hauptanspruchs: Der Auskunftsanspruch dient der Informationsbeschaffung, nicht dem abschließenden Nachweis des Schadens.

Die Vorinstanz hatte diese Hürden zu hoch angesetzt. Das BGH-Urteil korrigiert diesen Fehler und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurück.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Die Entscheidung ist die erste höchstrichterliche Klärung zu Auskunfts- und Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Corona-Impfungen. Sie gibt Orientierung für viele laufende Verfahren.

Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht, ist damit noch nicht entschieden. Das Berufungsgericht muss die Sache neu bewerten — in der Regel auf Basis eines Sachverständigengutachtens.

Tipp für die Praxis: Wenn Sie nach einer Corona-Impfung Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt haben, die über normale Impfreaktionen hinausgehen, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Dokumentieren Sie Symptome, den zeitlichen Verlauf und alle ärztlichen Befunde sorgfältig. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 84a AMG vorliegen. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Schadens.

Folgen für Pharmaunternehmen

Das Urteil erhöht den Druck auf Hersteller. Sie müssen damit rechnen, bei plausibel begründeten Ansprüchen umfassend Auskunft erteilen zu müssen — auch wenn der Kausalzusammenhang noch nicht abschließend geklärt ist. Unternehmen mit zugelassenen Impfstoffen sollten ihre Dokumentation zu Nebenwirkungen und Verdachtsfällen daher lückenlos führen.

Zusammenfassung

Der BGH senkt mit seiner Entscheidung vom 9. März 2026 die Hürden für den Auskunftsanspruch bei Corona-Impfschäden erheblich. Ein plausibler Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden genügt künftig, um Informationen vom Hersteller einzufordern. Ob tatsächlich Schadensersatz zusteht, muss das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung klären. Das Urteil stärkt die Position von Betroffenen und setzt neue Maßstäbe für die Haftung nach dem Arzneimittelgesetz.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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