Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 20. November 2025 (Az. I ZR 60/25) erkannt, dass die Vereinbarung einer jährlich wiederkehrenden Maklerprovision in AGB bei der Kapitalvermittlung rechtlich unzulässig sein kann. Viele Unternehmen nutzen solche Modelle, um langfristige Einnahmen zu sichern. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche Klauseln einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen und nicht willkürlich die gesetzlichen Leitbilder des Maklerrechts aushebeln dürfen.
Der Sachverhalt: Provisionsansprüche als Dauervergütung ohne fortlaufende Gegenleistung
Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen Maklerdienstvertrag zwischen einer Vermittlung für Kapital und einer Projektgesellschaft. Der Vertrag sah neben einer einmaligen Erfolgsprovision von 5,00 % eine weitere Vergütung vor. Diese sollte alle 360 Tage für die gesamte Dauer der Kapitalüberlassung neu entstehen. Die Projektgesellschaft sah darin eine unangemessene Benachteiligung, da für die Folgezahlungen keine neue Vermittlungstätigkeit erbracht wurde.
Die Maklerprovision in AGB als kontrollfähige Preisnebenabrede
Zentral für das Urteil war die Unterscheidung zwischen einer reinen Preisabrede und einer Preisnebenabrede. Während die bloße Höhe einer Vergütung meist nicht gerichtlich überprüft wird, verhält es sich bei der Ausgestaltung der Zahlungsbedingungen anders. Da die Klausel regelte, unter welchen Bedingungen ein neuer Anspruch entsteht, qualifizierte der BGH dies als Preisnebenabrede. Solche Bestimmungen müssen sich an den gesetzlichen Grundwerten messen lassen und dürfen Vertragsparteien nicht ohne sachlichen Grund belasten.
Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild nach § 652 BGB
Ein gesetzliches Leitbild beschreibt die Grundstruktur, die der Gesetzgeber für einen bestimmten Vertragstyp vorgesehen hat. Beim Maklervertrag ist dies das Prinzip der Erfolgsabhängigkeit. Eine Provision wird fällig, wenn eine Leistung ursächlich zum Abschluss eines Geschäfts führt.
- Leistungsprinzip: Eine Vergütung setzt im Kern eine neue Tätigkeit oder einen neuen Erfolg voraus.
- Kausalität: Der Makler muss für das Entstehen des Anspruchs verantwortlich sein.
- Einmaligkeit: Der Erfolg einer Vermittlung ist mit dem Abschluss des Hauptvertrags im Regelfall abgegolten.
Die beanstandete Klausel verletzte dieses Prinzip, da die Maklerprovision in AGB allein durch den Zeitablauf neu generiert wurde, ohne dass die Vermittlungsperson erneut aktiv werden musste.
Abgrenzung zum Bereich der Versicherungsmakler
Häufig wird angeführt, dass laufende Provisionen in anderen Branchen üblich sind. Tatsächlich erhalten Versicherungsmakler oft Bestandsprovisionen. Hier liegt jedoch eine andere rechtliche Grundlage vor. Nach § 59 Abs. 3 VVG ist die dauerhafte Betreuung eines Versicherungsverhältnisses eine eigenständige Leistung. Im allgemeinen Maklerrecht fehlt eine solche spezialgesetzliche Erlaubnis für automatisierte Folgeprovisionen ohne Betreuungsaufwand.
Tragweite für die unternehmerische Praxis bei Kapitalvermittlung
Das Urteil bedeutet für Gewerbetreibende und Führungskräfte, dass Provisionsmodelle in Standardverträgen nicht länger automatisiert über Jahre laufen dürfen, wenn keine kontinuierliche Dienstleistung dahintersteht. Werden solche Klauseln dennoch verwendet, riskieren Vermittlungsunternehmen die Unwirksamkeit der gesamten Regelung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge durch die Kundschaft.
Tipp für die Praxis: Wenn Sie eine dauerhafte Vergütung vereinbaren möchten, sollten Sie diese explizit als Service- oder Betreuungsgebühr deklarieren. Stellen Sie sicher, dass dieser Gebühr eine reale, fortlaufende Dienstleistung gegenübersteht, die über die bloße ursprüngliche Vermittlung hinausgeht.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des BGH unterstreicht, dass die Maklerprovision in AGB kein Instrument für versteckte Dauerbelastungen sein darf. Eine Provision, die sich ohne neue Leistung des Maklers jährlich wiederholt, ist unwirksam. Für Unternehmen bedeutet dies eine notwendige Anpassung ihrer Vertragswerke an das gesetzliche Erfolgsprinzip. Transparenz und die Kopplung von Entgelt an tatsächliche Leistung sind fortan maßgeblich für rechtssichere Vergütungsmodelle in der Finanz- und Kapitalbranche.
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