Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. März 2026 (Az. I ZR 106/25) erkannt, dass der Jugendschutz im Versandhandel auch ungefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten erfasst. Wer solche Produkte ohne wirksame Altersverifikation anbietet oder versendet, verstößt gegen das Jugendschutzgesetz und begeht zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Urteil trifft den gesamten Online-Handel mit E-Zigaretten-Zubehör.
Der Fall: Eine Testbestellung enthüllt eine Schutzlücke
Die Klägerin, selbst im Handel mit E-Zigaretten und Zubehör tätig, ließ bei der Beklagten testweise einen ungefüllten Ersatztank bestellen. Das Produkt war über die Plattform Amazon erhältlich. Weder beim Bestellvorgang noch bei der Auslieferung durch die Post wurde das Alter des Bestellers oder des Empfängers überprüft. Die Klägerin sah darin einen klaren Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und klagte auf Unterlassung, Auskunft sowie Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage weitgehend statt. Der BGH bestätigte dies nun abschließend.
Rechtliche Grundlage: Was § 10 JuSchG für den Versandhandel bedeutet
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verbietet in § 10 Abs. 3 die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder und Jugendliche. Absatz 4 dehnt dieses Verbot ausdrücklich auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten sowie deren Behältnisse aus.
Definition „Kinder und Jugendliche“: Damit sind Minderjährige gemeint, also Personen unter 18 Jahren; dabei gelten Kinder in der Regel als unter 14-Jährige und Jugendliche als 14- bis 17-Jährige. Die Zielgruppe umfasst damit alle noch nicht volljährigen Personen, die wegen ihres Alters als besonders schutzbedürftig gelten.
Jugendschutz im Versandhandel E-Zigaretten: Leere Tanks als regulierte Behältnisse
Der BGH stellte fest, dass der Begriff „Behältnis" im Sinne des JuSchG sowohl befüllte als auch ungefüllte Tanks erfasst. Entscheidend ist der ausschließliche Verwendungszweck: Ersatztanks können nur zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten genutzt werden. Damit geht von ihnen bereits im leeren Zustand eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Minderjährige aus, da eine andere Funktion schlicht nicht vorgesehen ist.
Wettbewerbsrecht: Der Verstoß als unlautere Handlung
Das Gericht ordnete den Verstoß gegen § 10 JuSchG zugleich als unlauteres Marktverhalten nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ein. Eine Vorschrift ist dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt und ein Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Beides bejahte der BGH. Mitbewerber können daher Unterlassungsansprüche geltend machen.
Was Online-Händler jetzt konkret beachten müssen
Das Urteil zieht klare Konsequenzen für den gesamten Versandhandel mit E-Zigaretten-Zubehör. Folgende Punkte sind zu prüfen und umzusetzen:
- Produktkatalog analysieren: Alle Teile, die ausschließlich dem Konsum von E-Liquids dienen — also auch leere Tanks, Verdampferköpfe oder Ersatzpods — fallen in den Schutzbereich des JuSchG.
- Bestellprozess absichern: Die Altersverifikation muss bereits beim Online-Kauf wirksam sein, etwa durch Abfrage bei Auskunfteien wie der Schufa.
- Lieferung kontrollieren: Eine Sichtkontrolle durch den Paketboten bei der Übergabe ist als zusätzliche Sicherheitsstufe etablierter Branchenstandard.
- Abmahnrisiko einkalkulieren: Verstöße können von Mitbewerbern unmittelbar abgemahnt werden — ohne Warnung und mit erheblichem Kostenrisiko.
Tipp für die Praxis: Überprüfen Sie Ihr gesamtes Produktsortiment auf Teile, die funktional ausschließlich zur Nutzung von E-Zigaretten bestimmt sind. Der BGH zeigt klar, dass das „leer" kein Schutzargument ist. Implementieren Sie ein zweistufiges Altersprüfungsverfahren — online und bei der Zustellung — und dokumentieren Sie dieses sorgfältig.
Zusammenfassung
Der BGH stärkt den Jugendschutz im Versandhandel mit E-Zigaretten-Zubehör erheblich. Ungefüllte Ersatztanks gelten als Behältnisse im Sinne des JuSchG und dürfen nicht ohne Altersverifikation verkauft oder versendet werden. Händler, die darauf verzichten, riskieren Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten. Das Urteil schließt eine Schutzlücke und setzt einen verbindlichen Standard für den gesamten Online-Handel mit E-Zigaretten und Zubehör.








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