Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22 („Metall auf Metall VI“) erneut über einen der bekanntesten Sampling-Fälle im deutschen Urheberrecht entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Übernahme einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ in Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ zulässig sein kann.
Der BGH bestätigt: Die Nutzung fremder Werkteile kann nach § 51a UrhG als Pastiche erlaubt sein. Entscheidend ist jedoch nicht die Länge des übernommenen Ausschnitts. Eine allgemeine „Zwei-Sekunden-Regel“ gibt es nicht.
Nach der Entscheidung muss die neue Schöpfung vielmehr an das bestehende Werk erinnern, sich gleichzeitig aber wahrnehmbar davon unterscheiden und mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog treten. Dieser Dialog kann beispielsweise in einer Hommage, einer Stilnachahmung oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung bestehen.
Im konkreten Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Senat stellte insbesondere darauf ab, dass die aus einem Stück elektronischer Musik übernommene Rhythmussequenz in einen anderen musikalischen Kontext – hier Hip-Hop – überführt wurde.
Die Entscheidung ist nicht nur für Musiker und Produzenten relevant. Die Pastiche-Schranke kann auch bei Remixes, Memes, Social-Media-Content und anderen kreativen Bearbeitungen fremder Inhalte eine wichtige Rolle spielen. Ob eine Nutzung tatsächlich zulässig ist, bleibt jedoch stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.
In meinem aktuellen Video erläutere ich die Entscheidung und die wichtigsten Voraussetzungen des Pastiches kurz und verständlich:
▶ Video ansehen: https://youtu.be/-ZQCACxrLD0
Rechtstipp: Wer fremde Inhalte für eigene kreative Werke nutzt, sollte sich nicht auf vermeintliche Sekunden- oder Prozentgrenzen verlassen. Entscheidend ist vielmehr, wie das fremde Material übernommen und in einen neuen kreativen Zusammenhang gestellt wird.









