Der Bundesgerichtshof hat am 28. März 2025 entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt. Urteil des BGH V ZR 185/23
Sachverhalt:
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Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer in Hessen.
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Auf dem Grundstück der Beklagten wurde in den 1960er Jahren eine Aufschüttung mit einer Betonmauer (28 m lang) errichtet.
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2018 pflanzte die Beklagte Bambus auf der Aufschüttung, der mittlerweile eine Höhe von 6-7 Metern erreicht hat.
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Der Kläger verlangt, den Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern zurückzuschneiden.
Prozessverlauf:
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Das Landgericht gab dem Kläger recht und forderte einen Rückschnitt.
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Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, und der Bundesgerichtshof nahm Revision an.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
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Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken:
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Der BGH stellte klar, dass das hessische Nachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken über die Grenzabstände hinaus vorschreibt.
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Eine Hecke wird nicht nach ihrer Höhe, sondern nach ihrer Erscheinung als geschlossene Einheit mit Dichtschluss und Abgrenzung beurteilt.
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Grenzabstände nach § 39 Abs. 1 NachbG HE:
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Für Hecken gibt es spezifische Grenzabstände, aber keine Vorgaben zur maximalen Höhe über 0,75 Meter von der Grundstücksgrenze.
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Bambus kann als Hecke betrachtet werden, da es keine botanische Voraussetzung für Hecken gibt.
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Höhenmessung bei höherem Grundstück:
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Wenn die Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück wächst, wird die Höhe nach dem Bodenniveau des höheren Grundstücks gemessen.
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Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück würde zu unzumutbaren Einschränkungen führen.
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Verfahrensfehler im Berufungsurteil:
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Das Berufungsgericht nahm zu Unrecht an, dass der Kläger die Einhaltung des Grenzabstands zugestanden habe.
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Das Oberlandesgericht muss nun den Grenzabstand der Hecke zur Grenze überprüfen.
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Einschränkung bei künstlicher Erhöhung des Grundstücks:
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Falls das Grundstück im Zusammenhang mit der Anpflanzung künstlich erhöht wurde, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
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In diesem Fall ist dies jedoch nicht relevant, da die Aufschüttung Jahrzehnte zurückliegt.
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Fazit:
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Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht. Es sind nun weitere Feststellungen zum Grenzabstand und zur Höhe der Hecke zu treffen.