Urheberrecht und Medienrecht

„Bild TV“ durfte nicht 13-minütige ZDF-Live-Wahlsendung nutzen

Zuletzt bearbeitet am: 06.03.2024

Köln (jur). „Bild TV“ durfte in seiner Berichterstattung über die Bundestagswahl 2021 nicht am Wahlabend ohne Erlaubnis Ausschnitte aus der ZDF-Live-Sendung „Berliner Runde“ verwenden. Die 13-minütige Weitersendung der ZDF-Bilder Sendung auf „Bild TV“ war urheberrechtswidrig, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Montag, 24. Oktober 2022, bekanntgegebenen, rechtskräftigen Urteil klar (Az.: 6 U 61/22). 

Die Kölner Richter gaben damit dem Antrag des ZDF auf einstweiliger Verfügung statt. Bild TV darf nicht weiter die beanstandeten urheberrechtswidrigen Inhalte auf Youtube und auf seinem Internetportal der Öffentlichkeit weiter zur Verfügung stellen. 

„Bild TV“ hatte die strittigen ZDF-Inhalte zwar farblich umgestaltet und mit eingeblendeten inhaltlichen Ergänzungen versehen. Dennoch liege in der 13-minütigen Weitersendung „ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich des Senderechts“ des ZDF vor, urteilte das OLG am 21. Oktober 2022. Weder könne sich „Bild TV“ darauf berufen, nur über Tagesereignisse berichtet zu haben, noch dass es von seinem „Zitatrecht“ Gebrauch gemacht habe. 

Denn die Nutzung des 13-minütigen ZDF-Materials sei „unverhältnismäßig“ gewesen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Bevölkerung sei die verwendete Länge nicht erforderlich gewesen. „Bild TV“ hätte auch nur einzelne pointierte Aussagen der Politiker darstellen können. Der Umfang der Darstellung sei vom Zitatrecht ebenfalls nicht umfasst. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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