Oft enthalten Arbeitsverträge und Tarifverträge eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet. Diese Regelung kann unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist diese Regelung aber wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente bezieht oder das dafür notwendige Alter erreicht.
Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen, weil der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat oder die Rente tatsächlich bezieht. Der Renteneintritt ist kein anerkannter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG (§ 41 SGB) VI).
Für Arbeitgeber ist es zu empfehlen, eine Befristung zum Renteneintritt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Wenn das Arbeitsverhältnis eine Befristungsregelung enthält und damit zum Renteneintritt endet, kann das im Einzelfall unerwünscht sein (der Arbeitnehmer möchte noch weiterarbeiten; der Arbeitgeber möchte die Erfahrung und Kompetenz des Arbeitnehmers weiter nutzen).
Es kommt dann in Betracht, dass das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung über den Renteneintritt hinaus verlängert wird. Diese Verlängerung kann befristet erfolgen und zwar auch mehrfach hintereinander (§ 41 SGB VI).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Wirksamkeit einer solchen befristeten Verlängerung über das Rentenalter hinaus bestätigt (Urteil von 19.12.2018, 7 AZR 70/17).
Vorsorglich sollte aber auf Folgendes geachtet werden:
-Die befristete Verlängerung muss vereinbart werden, bevor das Arbeitsverhältnis „eigentlich“ endet (also vor dem Renteneintritt).
-Die Verlängerungsvereinbarung sollte keine weiteren Vertragsänderungen (Änderung der Arbeitszeit, Änderung der Vergütung etc.) enthalten.