Köln (jur). Mieter können an ihrem Balkon bislang keine außenliegenden Solarpaneele ohne Zustimmung des Vermieters anbringen. Denn das von außen angebrachte „Balkonkraftwerk“ stellt ein „gravierender Eingriff“ in das äußere Erscheinungsbild eines Mietobjekts dar, der eine gesetzliche Regelung verlange, entschied das Amtsgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. September 2023 (Az.: 222 C 150/23). Das Aufstellen und die Nutzung einer optisch nicht beeinträchtigenden Solaranlage in Bodenhöhe des Balkons könne dagegen nicht untersagt werden.
Im Streitfall wollten Mieter aus Köln außen an ihrem Balkon Solarpaneele befestigen.
Der Vermieter sah darin jedoch eine optische Beeinträchtigung seines Eigentums und eine bauliche Veränderung der Mietsache. Er versagte die hierfür erforderliche Zustimmung.
Die Mieter wollten gerichtlich durchsetzen, dass sie die Solaranlage außen am Balkon installieren können. Hilfsweise beantragten sie, dass ihre geplante Solaranlage innerhalb des Balkons in Bodennähe aufgestellt werden darf.
Die Klage hatte vor Gericht teilweise Erfolg. Allerdings gebe es derzeit noch keinen Anspruch darauf, die Solarpaneele außen am Balkon zu installieren, so das Amtsgericht. Das „Balkonkraftwerk“ stelle dann einen „gravierenden Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Mietobjekts und das Eigentumsrecht des Vermieters dar“. Hierfür brauche es eine gesetzliche Regelung. Zwar gebe es einen Gesetzentwurf, der ab 2024 die Installation von Balkonkraftwerken auch für Mieter erheblich erleichtern soll. In Kraft getreten sei dies aber noch nicht.
Der Einwand der Kläger, dass immer mehr Menschen Solarpaneele außen an ihrem Balkon anbringen und daher in Zukunft nicht mehr von einer optischen Beeinträchtigung des Gesamtbildes eines Hauses auszugehen sei, greife nicht. Abgesehen davon, dass dies nur eine Vermutung sei, könne diese Annahme allenfalls bei einer zukünftigen Überprüfung Berücksichtigung finden.
Der Vermieter dürfe allerdings nicht das Aufstellen und die Nutzung einer nicht beeinträchtigenden Solaranlage in Bodenhöhe des Balkons verweigern. Denn dem Mieter stehe im Grundsatz „der mitvermietete Balkon zu seiner freien Verfügung, solange nicht die Rechte des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigt werden“, betonte das Amtsgericht. Den Klägern stehe damit die Aufstellung einer Solaranlage auf dem Balkon zu. Sie seien aber bei Auszug aus der Mietwohnung zum Rückbau verpflichtet. Damit dies gewährleistet werde, müssten sie an den Vermieter noch eine Sicherheit in Höhe von 200 Euro zahlen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock