Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

BFH-Urteil: Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum unterliegen der Steuerpflicht

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)28.04.2025 Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 14. Februar 2023 (Az.: IX R 3/22) entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ether (ETH) und Monero (XMR) innerhalb der Haltedauer von 1 Jahr als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß des eigenen Steuersatzes steuerpflichtig sind. Diese Entscheidung schaffte Klarheit in einem bisher umstrittenen Bereich und bestätigte die Auffassung der Finanzbehörden, dass virtuelle Währungen als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln sind.

Entscheidend ist die einjährige Haltedauer der Coins

Der BFH stellte fest, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero als digitale Vermögenswerte wirtschaftlich betrachtet Zahlungsmittel darstellen und daher den Status eines Wirtschaftsguts nach dem EStG erfüllen. Entscheidend für die Steuerpflicht nach dem jeweiligen eigenen Einkommensteuersatz ist dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung. Wenn dieser Zeitraum ein Jahr oder weniger beträgt, unterliegen die daraus resultierenden Gewinne der Einkommenssteuer.

Die Kläger in dem Verfahren argumentierten, dass Kryptowährungen lediglich aus "Signaturketten" bestehen und keinen intrinsischen Nutzen hätten. Der BFH widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass Kryptowährungen aufgrund ihrer Nutzung als Zahlungsmittel und ihrer Handelbarkeit auf verschiedenen Plattformen einen wirtschaftlichen Wert darstellen und daher als selbständig bewertbare Positionen anzusehen sind.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils war die Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen vorliegt. Die Kläger hatten argumentiert, dass aufgrund der Anonymität und der schwierigen Nachverfolgbarkeit von Transaktionen mit Kryptowährungen ein solches Defizit bestünde, welches die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung infrage stelle.

Der BFH verwarf auch dieses Argument. Er stellte klar, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nur dann vorliegt, wenn die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens in einer Weise angelegt ist, dass die effektive Durchsetzung der Steuerpflicht faktisch unmöglich wird. Solche Defizite seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der BFH betonte, dass es den Finanzbehörden bereits jetzt möglich sei, die notwendigen Informationen über Transaktionen auf Kryptowährungsplattformen zu beschaffen, und dass weitere internationale Maßnahmen wie das "Crypto-Asset Reporting Framework" (CARF) in Vorbereitung seien, um die steuerliche Erfassung weiter zu verbessern.

Exkurs: In der Regel keine Steuern auf Krypto-ETPs

Krypto-ETPs können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden, wenn eine bestimmte Struktur erfüllt ist. Entscheidend ist hierbei die Auslieferungsoption. Steuerlich werden physisch hinterlegte Krypto-ETPs ähnlich wie Direktanlagen in Kryptowährungen behandelt. Diese Steuerfreiheit nach einem Jahr ist jedoch nur dann anwendbar, wenn eine Auslieferungsoption besteht – ein Merkmal, das nicht bei allen Krypto-ETPs gegeben ist. Produkte von Emittenten wie Vaneck, Coinshares, 21 Shares, Deutsche Digital Assets und der ETC Group bieten beispielsweise nach unserer Kenntnis diese Option an. Man sollte dies aber in den Emissionsbedingungen des eigenen ETPs am besten selbst nachlesen. Grundlage dafür bildet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Mai 2022. Sofern ein solcher Krypto-ETP vorliegt, kann er nach einem Jahr komplett steuerfrei verkauft werden.

Anwaltstipp: Steuerpflicht bei Kryptowährungen nicht unterschätzen

Angesichts der Klarstellung durch den BFH sollten Steuerpflichtige, die in Kryptowährungen investieren oder damit handeln, unbedingt die steuerlichen Implikationen ihrer Geschäfte im Blick behalten. Besonders wichtig ist es, den Zeitpunkt von Anschaffung und Veräußerung zu dokumentieren, um die Einhaltung der einjährigen Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nachweisen zu können und mögliche Steuerpflichten korrekt zu ermitteln. Hierzu sollte man ggf. eine professionelle Software wie CoinTracking einsetzen, aber auch Kryptobörsen wie Binance oder Bison haben für Deutschland mittlerweile ab 2022 einen sog. Steuerreport. Die Beratung durch einen steuerlich versierten Anwalt oder Steuerberater kann auch helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden.

(se)

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
BFH: Umzugskosten fürs Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)16.05.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
BFH: Umzugskosten fürs Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23 ) entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Wohnungswechsel dem erstmaligen Einrichten eines Arbeitszimmers dient. Homeoffice führte zur Wohnungserweiterung Ein berufstätiges Ehepaar mit Kind lebte zunächst in einer Drei-Zimmer-Wohnung, nutzte das Homeoffice aber nur sporadisch. Als sich durch die Corona-Pandemie im Jahr 2020 die Arbeit zunehmend in den häuslichen Bereich verlagerte, arbeiteten beide Elternteile vorwiegend im kombinierten Wohn- und Essbereich.  Um eine bessere Trennung von Beruf und Privatleben zu ermöglichen, zog die Familie im Mai desselben Jahres in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Dort richteten sie zwei Räume als feste Arbeitszimmer ein. Die damit verbundenen...

weiter lesen weiter lesen

FG Köln: Kein Steuerbonus bei Abriss und Ersatzneubau
11.04.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
FG Köln: Kein Steuerbonus bei Abriss und Ersatzneubau

Das Finanzgericht Köln (Az. 1 K 2206/21 ) entschied, dass ein Ersatzneubau auf dem Grundstück eines abgerissenen Wohnhauses nicht unter die steuerliche Förderung der Wohnraumoffensive fällt. Altes Mietshaus abgerissen und durch Neubau ersetzt Die Kläger, Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, entschieden sich im Jahr 2020 gegen eine umfassende Sanierung des Altbaus. Statt die Immobilie auf modernen Standard zu bringen, ließen sie das Gebäude vollständig abreißen. Auf demselben Grundstück errichteten sie anschließend ein neues Einfamilienhaus, das erneut zu Wohnzwecken vermietet werden sollte.  Nach Abschluss der Bauarbeiten beantragten die Kläger die steuerliche Sonderabschreibung gemäß der Wohnraumoffensive, die 2019 zur Förderung neuen Mietwohnraums eingeführt wurde. Das zuständige...

weiter lesen weiter lesen
BFH: Fitnessstudio-Beiträge keine außergewöhnlichen Belastungen
31.01.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
BFH: Fitnessstudio-Beiträge keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 ( VI R 1/23 ) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining ist. Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Steuerfalle? Die Klägerin erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Solche Kurse werden von verschiedenen Einrichtungen mit entsprechend qualifiziertem Personal angeboten. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio abhielt. Um daran teilzunehmen, musste sie nicht nur dem Reha-Verein beitreten und einen Kursbeitrag zahlen, sondern auch Mitglied im Fitnessstudio werden. Die Mitgliedschaft...

weiter lesen weiter lesen

Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
22.01.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), verabschiedet am 18. Oktober 2024, zielt darauf ab, Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung deutlich von Bürokratie zu entlasten. Zu den zentralen Veränderungen gehört die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen, die insbesondere Selbstständigen und Unternehmern die Arbeit erleichtern soll. Das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2025 wirksam und soll die Wirtschaft um fast eine Milliarde Euro entlasten. Wesentliche Änderungen: Verkürzung der Aufbewahrungsfristen Eine der bedeutsamsten Maßnahmen des BEG IV ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. Ab Januar 2025 beträgt die Frist nur noch acht statt zehn Jahre . Diese Erleichterung gilt für alle Belege, deren Frist nach...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?