Frankfurt/Main. Wenn nach einem Geschwindigkeitsverstoß eigentlich ein Fahrverbot fällig ist, muss eine Ausnahme davon vom Gericht gründlich geprüft werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 5. Mai 2022, bekannt gegebenen Beschluss betont (Az.: 3 Ss-OWi 415/22). Die Ausnahme dürfe sich nicht allein auf die Angaben des Autofahrers stützen. Der Missbrauch der Härte-Klausel müsse durch „tragfähige Urteilsfeststellungen “ ausgeschlossen werden.
In dem umstrittenen Fall ist ein Autofahrer aus Südhessen auf der A3 geblitzt worden. Seine Geschwindigkeit war um 43 Stundenkilometer zu hoch. Vom Bußgeldkatalog ist hierfür eine Regelbuße von 160 Euro sowie ein Monat Führerscheinentzug vorgesehen.
Der Mann legte hiergegen Einspruch ein. Inzwischen sei er als Berufskraftfahrer tätig und befinde sich noch in der Probezeit. Werde ein Fahrverbot verhängt, dann werde er wahrscheinlich entlassen.
Vom Amtsgericht Wiesbaden wurde dies als besondere Härte anerkannt. Das Gericht verdoppelte daher das Bußgeld auf 320 Euro, hob aber im Gegenzug das Fahrverbot auf.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hob daraufhin die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Frankfurter Richter betonten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h ein grober Verstoß sei für dessen Ahndung es in der Regel „eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf“.
Als Ausnahmegrund könne zu Rechtfertigung zwar der drohende Verlust der Arbeitsstelle herangezogen werden. Allerdings seien hierfür aber tragfähige Feststellungen im Urteil notwendig, um einen Missbrauch auszuschließen führte das OLG weiter aus. Es genüge nicht, dass der Tatrichter bloße Vermutungen oder die Einlassung des Betroffenen kritiklos übernehme.
Das Amtsgericht Wiesbaden habe sich hier ausschließlich auf die Angaben des Betroffenen verlassen. Das Gericht habe nicht dargelegt, warum es diese Angaben für glaubhaft erachtet hat. Gemäß der Entscheidung des OLG vom 26. April 2022 soll das Amtsgericht nun eine eingehendere Prüfung nachholen.
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