Verkehrsrecht

Bluthochdruck und Sturzneigung begründen Überprüfung der Fahreignung

Zuletzt bearbeitet am: 07.02.2024

Trier (jur). Hat ein Autofahrer Bluthochdruck und neigt er zudem zu Stürzen, ist dies Grund genug, die Fahreignung zu überprüfen. Das gilt allemal, wenn das Auto zahlreiche alte Unfallschäden aufweist, die der 89-jährige Fahrer nicht plausibel erklären kann, wie das Verwaltungsgericht Trier in einem kürzliche veröffentlichten Eilbeschluss vom 13. September 2022 entschied (Az.: 1 L 2108/22.TR). 

Der Antragsteller war 2017 und zuletzt 2021 in Parkraumunfälle verstrickt. Beide Male machte er gegenüber den Polizisten einen verwirrten Eindruck. Bei näherem Besehen seines Autos fanden die Beamten zahlreiche Schäden von früheren Unfällen, zu denen der 89-Jährige widersprüchliche Angaben machte. Nach einem hausärztlichen Attest hat er eine sogenannte Essenzielle Hypertonie, das ist ein Bluthochdruck mit vermutlich psychischen Ursachen. Zudem neige er zu Stürzen. 

Für den Landkreis Bernkastel-Wittlich war dies Anlass genug, den Mann zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern, um seine Fahreignung zu überprüfen. Nachdem der 89-Jährige innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten kein Gutachten vorlegte, bot der Landkreis ihm einen eigenen Untersuchungstermin an. Weil er auch diesen Termin verstreichen ließ, zog der Landkreis seinen Führerschein ein. 

Dies hat das Verwaltungsgericht Trier nun im Eilverfahren bestätigt. Die ärztlich attestierte Essenzielle Hypertonie und Sturzneigung reichten schon für sich genommen aus, um Zweifel an der Eignung zum Autofahren begründen. Das gelte erst recht angesichts der weiteren Umstände im Streitfall, insbesondere der nicht plausibel erklärten zahlreichen Kratzer und Dellen an seinem Auto. 

Die Aufforderung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei daher rechtmäßig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Weil der Mann dem nicht nachgekommen sei, habe der Landkreis dann auch von einer fehlenden Fahreignung ausgehen und den Führerschein einziehen dürfen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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