Karlsruhe (jur). Anlageberater sollten eine Kapitalanlage nur dann als „bombensicher“ bezeichnen, wenn sie sich da zumindest ganz sicher sind. Ist nicht mit Gewissheit davon auszugehen, dass zum Ende der Laufzeit wenigstens das eingezahlte Geld noch vorhanden ist, darf eine Anlage nicht als „sicher“ und schon gar nicht als „bombensicher“ bezeichnet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 8. Juni 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: III ZR 327/20).
Damit bekommt eine Anlegerin aus Baden-Württemberg die Chance auf Schadenersatz für ihren Verlust von 32.000 Euro. Auf Empfehlung eines Anlageberaters hatte sie 2015 für dieses Geld fünf Datenspeichersysteme gekauft und der Anbieterfirma zur Nutzung überlassen. Zwei Jahre später ging die Speicherfirma jedoch in die Insolvenz.
Mit ihrer Klage gegen den Anlageberater verlangt die Anlegerin Schadenersatz. Der Berater habe die Anlage als „bombensicher“ beschrieben.
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart interessierten sich für diese Behauptung der Anlegerin nicht und wiesen die Klage ab.
Der BGH hob diese Urteile nun auf und verwies den Streit zur erneuten Prüfung an das OLG zurück.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, im Streitfall sei nicht gesichert gewesen, dass nach Ende der hier dreijährigen Laufzeit zumindest das eingesetzte Kapital noch erhalten ist. „Infolgedessen durfte eine solche Kapitalanlage nicht als ‚sicher‘ und erst recht nicht als ,bombensicher‘ bezeichnet werden“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 5. Mai 2022. Es sei daher „entscheidungserheblich“, ob die entsprechende Behauptung der Anlegerin zutrifft. Dies müsse das OLG noch überprüfen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock