Wer ein Haus bauen möchte, benötigt dafür eine Baugenehmigung. Aber wie sieht es etwa bei einem Gartenhaus, einem Carport oder einer Garage aus? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Dass Grundstückseigentümer vor dem Bau ihres Eigenheims eine Baugenehmigung einholen müssen, ist nichts Erstaunliches. Aber auch bei kleineren Objekten sollten sie vorsichtig sein. Denn das öffentliche Baurecht schreibt vor, dass der Bauherr normalerweise vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung einholen muss. Diese muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den Vorschriften von §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), den Vorgaben der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen.
Der Begriff der baulichen Anlage ist dabei weit und bezieht sich nicht nur auf Häuser. Das wird an der Definition deutlich, die das Bundesverwaltungsgericht verwendet. Hiernach zeichnen sich bauliche Anlagen unter anderem dadurch aus, dass sie „in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden“ (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 - BVerwG IV C 33.71). Hierunter fällt auch z.B. ein Gartenhaus, ein Carport oder einer Garage. Insofern müssen sie hier eigentliche eine Baugenehmigung einholen.
Das Einholen einer Baugenehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die jeweilige Anlage ausnahmsweise als genehmigungsfrei anzusehen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Genehmigungsfreiheit bei Carport oder Garage?
Bei der Errichtung eines Carports oder einer Garage ist zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen normalerweise eine Baugenehmigung eingeholt werden muss.
In den übrigen Bundesländern ist das hingegen unterschiedlich geregelt. Wann eine Anlage keiner Baugenehmigung bedarf hängt vor allem von der Höhe der Wände sowie der Grundfläche der Garage sowie des Carports ab. Als Faustformel gilt: In den meisten Bundesländern ist ein solches Vorhaben genehmigungsfrei, wenn die mittlere Wandhöhe bis zu 3 m beträgt sowie die Grundfläche maximal 30 qm beträgt. Im Saarland darf die Bruttogrundfläche höchsten bei 36 qm liegen. Thüringen ist etwa großzügiger. Hier sind Carports und Garagen bis 40 qm genehmigungsfrei. In einigen anderen Bundesländern – wie Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, dürfen sie bis zu 50 qm groß sein. In Brandenburg darf schließlich die Grundfläche für eine oberirdische Garage bis 150 qm betragen.
Baugenehmigung für Errichtung von Gartenhaus erforderlich?
Bei der Errichtung eines Gartenhauses hängt es ebenfalls vom jeweiligen Bundesland ab, inwieweit es ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. Beispielsweise sind in Bayern Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 Kubikmeter normalerweise genehmigungsfrei. Das gilt aber nur, wenn sie sich nicht im Außenbereich befindet. Es muss vielmehr in einer Ortschaft oder einer anderen bebauten Fläche gebaut werden. Ebenso ist dies in Brandenburg geregelt. In Rheinland-Pfalz liegt die Grenze bei 50 Kubikmeter (im Außenbereich bei 10 Kubikmetern). Niedersachsen und Baden-Württemberg erlauben die Errichtung von solchen Gebäuden bis 40 Kubikmetern (im Außenbereich höchstens 20 Kubikmeter). In Nordrhein-Westfalen und Hamburg liegt die Grenze bei maximal 30 Kubikmetern. Schließlich sehen mehrere Bundesländer eine Grenze von lediglich 10 Kubikmetern vor. Hierzu gehören Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern Sachsen sowie Sachsen-Anhalt. In vielen Bundesländern ist allerdings trotz Einhaltung dieser Grenze bei Gartenhäusern und anderen kleinen Gebäuden eine Baugenehmigung erforderlich, wenn sich darin Aufenthaltsräume, Toiletten sowie Feuerstätten befinden.
Kleingärtner kommen beim Gartenhaus besser weg
Glück hat demgegenüber, wer eine Gartenlaube in einer Kleingartenkolonie hat. Dies gilt für alle Bundesländer. Er braucht lediglich darauf achten, dass die Grundfläche der Gartenlaube höchstens 24 qm beträgt. Dann benötigt er keine Baugenehmigung. Dies ergibt sich aus dem Bundeskleingartengesetz.
Überblick über die Situation in den einzelnen Bundesländern
Wer sich genau über die Situation in seinem Bundesland informieren möchte, sollte vor der Errichtung einer Garage, eines Carports oder eines Gartenhauses etc. in die Vorschriften der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes nachsehen. Dort stehen die genauen Voraussetzungen angegeben. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung.
Bundesland
Rechtsgrundlage
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
§ 60 HBauO in Verbindung mit Anlage 1
Hessen
§ 55 HBO in Verbindung mit Anlage 2
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
§ 60 Abs. 1 NBauO (siehe Anhang)
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Fazit:
Sie sollten sich unbedingt rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn mit ihrem zuständigen Bauamt in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte vorschnell auf die Einholung einer Baugenehmigung verzichtet werden. Ansonsten müssen sie mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie eigentlich einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben. Auch wenn Sie keine Baugenehmigung benötigen, müssen sie bei der Errichtung zahlreiche Vorschriften einhalten. Diese können sich etwa aus der Landesbauordnung sowie aus einem eventuell vorhandenen Bebauungsplan ergeben. Von großer Wichtigkeit ist etwa auch die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen.
Quelle: Fachanwalt.de (Harald Büring)
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