Kassel (jur). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Zugang zu Magenverkleinerungen mit dem Ziel der Gewichtsabnahme erleichtert. Nach einem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 22. Juni 2022 reicht es aus, wenn nicht-operative Wege der Gewichtsabnahme als wenig erfolgversprechend gelten können; durchweg probiert worden sein muss dies aber nicht (Az.: B 1 KR 19/21 R).
Im Streitfall hatte der Patient starkes Übergewicht. Während ein Body-Mass-Index von 18,5 bis 25 als Normalgewicht gilt, lag seiner bei 55. Das entspricht einer Adipositas Grad III.
Erfolglos hatte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Magenverkleinerung beantragt. Das von dem Mann aufgesuchte Krankenhaus im Raum Stuttgart führte dennoch eine „Schlauchmagen-Operation“ durch. Hierfür stellte es der Kasse 7.200 Euro in Rechnung.
Die Krankenkasse bezahlte dies nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG komme eine solche „bariatrische Operation“ zur Gewichtsabnahme nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) in Betracht. Ausreichende Versuche, das Übergewicht anderweitig in den Griff zu bekommen, seien aber „nicht dokumentiert“.
Hierzu stellte das BSG nun klar, dass die operative Schädigung eines gesunden Organs „nur dann als erforderliche Behandlung anzusehen ist, wenn die voraussichtlichen Ergebnisse dieses Eingriffs den voraussichtlichen Ergebnissen anderer Behandlungsoptionen eindeutig überlegen sind“.
Anders als hier die Krankenkasse meint, sei es dafür aber „nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche andere Therapieoptionen zuvor tatsächlich ausgeschöpft sind“. Vielmehr komme es auf die Aussichten und die voraussichtliche Dauer bis zu einem „spürbaren Erfolg“ der nicht-operativen Therapien an.
Nach diesen Maßgaben soll nun das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart neu über den Streit entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock