Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 2/23 R) entschied, dass ein Ex-Fußballprofi trotz Berufskrankheit kein Verletztengeld erhält, wenn Einkünfte weiter fließen.
Ex-Profi trotz Krankheit weiter mit Einnahmen aus Praxis
Ein ehemaliger Fußballspieler, der inzwischen als selbständiger Physiotherapeut tätig ist, forderte Verletztengeld. Grund war eine anerkannte Berufskrankheit – ein Meniskusschaden, der auf seine Zeit als Profisportler zurückgeht.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung konnte der Kläger seine physische Tätigkeit in der eigenen Praxis zeitweise nicht mehr ausüben. Dennoch blieb der Umsatz seiner Praxis in dieser Zeit unverändert. Der Kläger war weiterhin in organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und leitenden Funktionen aktiv.
Das Bundessozialgericht hatte nun abschließend über die Frage zu entscheiden, ob in dieser Konstellation ein Anspruch auf Verletztengeld besteht.
Keine Leistung bei fortdauernden Einkünften trotz Ausfall
Das Bundessozialgericht wies die Klage ab und schloss sich den Urteilen der Vorinstanzen an.
Zwar könne bei Selbständigen mit persönlicher Mitarbeit im Betrieb typischerweise ein Verdienstausfall angenommen werden, wenn diese krankheitsbedingt ausfallen. Im vorliegenden Fall war dies jedoch anders: Der Kläger führte während seiner Arbeitsunfähigkeit weiter Tätigkeiten aus, die dem Betriebserhalt dienten und aus denen weiterhin Einkommen erzielt wurde.
Eine Trennung zwischen Gewinn aus körperlicher Tätigkeit und aus organisatorischer Leitung sei dabei rechtlich nicht möglich. Einkommen bleibt Einkommen – und wenn dieses während der Krankheitsphase nicht zurückgeht, entfällt die Grundlage für das Verletztengeld.
Tipp: Wer als Selbständiger einen Anspruch auf Verletztengeld geltend machen will, muss nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem realen und messbaren Einkommensverlust geführt hat. Auch rein organisatorische oder leitende Tätigkeiten können bei fortbestehenden Einnahmen den Anspruch entfallen lassen. Sorgfältige Dokumentation der Tätigkeitsbereiche und deren Einfluss auf das Betriebsergebnis ist entscheidend.
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