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BSG: Sturz auf Klinik-Toilette kann versichert sein

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(2 Bewertungen)08.11.2025 Sozialrecht

Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 6/23 R) hat entschieden, dass ein Sturz auf einer Kliniktoilette unter bestimmten Umständen versichert sein kann.

Patientin stürzt bei Toilettengang auf der Stroke Unit

Die Klägerin befand sich zur Behandlung einer Hirnblutung mit halbseitiger Lähmung und Sprachstörungen auf der spezialisierten Schlaganfallstation eines Krankenhauses. Der Aufenthalt erfolgte im Rahmen einer stationären Versorgung, die von der Krankenkasse finanziert wurde.

Am Unfalltag wurde sie von einem Pflegekraft ins Badezimmer begleitet. Nachdem sie Platz genommen hatte, verließ der Pfleger den Raum. Während ihres Aufenthalts im Bad kam es zu einem Sturz, bei dem sich die Patientin eine Verletzung am rechten Arm zuzog. Der Toilettengang erfolgte in einer Situation, in der die Patientin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen besonders schutzbedürftig war.

Bundessozialgericht erkennt mögliche Versicherungspflicht

Die Vorinstanzen sowie die zuständige Unfallversicherung hatten den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache an das Landessozialgericht zurück.

Grundsätzlich sei der Gang zur Toilette zwar eine private Tätigkeit, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. In besonderen Konstellationen – etwa bei erhöhten Gefahren im Krankenhausumfeld oder unzureichenden Schutzvorkehrungen – könne jedoch ein versicherungsrechtlich relevanter Zusammenhang bestehen.

Die Vorinstanz müsse klären, ob im konkreten Fall eine solche krankenhaustypische Gefährdung vorlag, etwa durch das Verlassen des Pflegers trotz der offensichtlichen Einschränkungen der Patientin.

Tipp: Bei stationären Aufenthalten mit erheblichen körperlichen Einschränkungen sollte stets geprüft werden, ob Unfälle im Zusammenhang mit der spezifischen Versorgungssituation stehen. Gerade wenn Patienten auf Hilfe angewiesen sind, kann die gesetzliche Unfallversicherung eingreifen – insbesondere bei mangelnder Betreuung oder fehlenden Sicherheitsvorkehrungen. Es ist empfehlenswert, bei Ablehnung der Versicherungspflicht frühzeitig rechtlich gegen die Entscheidung vorzugehen und auf eine genaue Prüfung der Umstände zu bestehen.

Symbolgrafik:© Jörg-Lantelme - stock.adobe.com

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