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Das Bundessozialgericht entschied am 5. November 2024, dass freiwillig gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner keinen Anspruch auf den Freibetrag haben, der 2020 für pflichtversicherte Betriebsrentner eingeführt wurde (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R). Die Entscheidung klärt, dass diese Regelung nicht auf freiwillig Versicherte angewendet wird.
Gesetzliche Regelung zum Freibetrag
Seit 2020 erhalten pflichtversicherte Betriebsrentner einen Freibetrag auf Renten der betrieblichen Altersversorgung, der monatlich vom beitragspflichtigen Einkommen abgezogen wird. Dieser wurde eingeführt, um pflichtversicherte Rentner finanziell zu entlasten und die Attraktivität der Altersvorsorge zu stärken.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte sind jedoch laut Gesetzeslage von dieser Regelung ausgenommen. Sie tragen weiterhin die vollen Beiträge ohne Abzug eines Freibetrags.
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Das Bundessozialgericht sah in der Regelung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Pflichtversicherte Rentner erlangen ihren Versicherungsstatus aufgrund langjähriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, was ihnen ein rechtlich begründetes Privileg einräumt. Der Gesetzgeber durfte den Freibetrag auf Pflichtversicherte beschränken, da diese eine engere Bindung zur Sozialversicherung aufweisen.
Freiwillig Versicherte, die nicht dieselben Anforderungen erfüllen, haben keinen rechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich des Freibetrags.
Tipp: Personen mit freiwilliger Krankenversicherung sollten bei der Planung ihrer Altersversorgung berücksichtigen, dass der Freibetrag nicht auf sie angewendet wird. Es kann sinnvoll sein, ihre finanzielle Situation im Ruhestand entsprechend zu planen und ggf. alternative Vorsorgemöglichkeiten zu erwägen, die mögliche Beitragslasten reduzieren.
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