Das Bundessozialgericht (Az.: B 9 SO 14/23 R) hat entschieden, dass Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege beziehen und schwerbehindert sind, Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) haben.
Schwerbehinderte Heimbewohnerin fordert Erstattung von ÖPNV-Kosten
Die Klägerin, eine schwerbehinderte Bewohnerin eines Pflegeheims, erfüllte aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen und dem Merkzeichen G die Voraussetzungen für die kostenfreie Nutzung des ÖPNV. Obwohl sie über eigenes Einkommen verfügte, reichte dieses nach Abzug der Heimkosten nicht aus, um ihren Lebensunterhalt vollständig zu sichern.Der Sozialhilfeträger übernahm die restlichen Heimkosten.
Die Klägerin zahlte die Kosten für eine einjährige ÖPNV-Wertmarke in Höhe von 91 Euro aus eigenen Mitteln und forderte deren Erstattung durch den Beklagten.
Gericht bestätigt ÖPNV-Befreiung für pflegebedürftige Heimbewohner
Das Gericht entschied, dass der Befreiungstatbestand gemäß § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX auch für Personen gilt, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beziehen, obwohl diese Leistung nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird.
Durch eine analoge Anwendung dieser Norm sind hilfebedürftige Heimbewohner, die dem System der Sozialhilfe angehören, ebenfalls berechtigt, den ÖPNV kostenfrei zu nutzen. Das Gericht erkannte eine Regelungslücke, die durch den Übergang vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 entstanden ist. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, pflegebedürftige Heimbewohner von der Befreiung auszuschließen.
Tipp: Bei der Beantragung von Sozialleistungen sollten pflegebedürftige Heimbewohner darauf achten, alle ihnen zustehenden Erleichterungen wie die ÖPNV-Befreiung zu nutzen. Dies gilt auch, wenn die gesetzlichen Bestimmungen auf den ersten Blick nicht eindeutig sind. Es lohnt sich, bei unklaren Regelungen die Erstattung von Kosten zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.
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