Das Bundessozialgericht stellte am 5. November 2024 klar, dass die Sozialversicherungspflicht von Lehrenden im Einzelfall entschieden werden muss (Az. B 12 BA 3/23 R). Die Entscheidung betrifft speziell die Tätigkeit eines Dozenten an einer Volkshochschule und lehnt die Annahme einer fest etablierten Rechtsprechung zu einer automatischen Einstufung als Selbstständige ab.
Versicherungspflicht für VHS-Dozent trotz eigenständiger Arbeit
Eine Volkshochschule, die Kurse zur Erlangung des Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg anbietet, hatte mit einem Studenten eine Vereinbarung zur eigenständigen Unterrichtsgestaltung in den Fächern Recht und Politik geschlossen. Laut Vertrag verzichtete die Schule auf Weisungsrechte, stellte jedoch Unterrichtsräume und koordinierte die Unterrichtszeiten in Abstimmung mit dem Dozenten.
Der Dozent erstellte eigenverantwortlich Leistungsberichte für die Schüler, die zu einer Zwischenbewertung führten. Trotz der Eigenständigkeit entschied die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung vorliegt. Hiergegen legte die Volkshochschule Klage ein. Daraufhin wurde vom Sozialgericht die Bescheide aufgehoben. Die Berufung hiergegen durch die Deutsche Rentnversicherung wurde vom Landessozialgericht abgewiesen.
Dozenten unterliegen je nach Fall der Versicherungspflicht
Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und entschied, dass der Dozent für den Zeitraum vom 7. August 2017 bis 22. Juni 2018 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Lehrtätigkeiten ist stets einzelfallabhängig und unterliegt keiner pauschalen Regel. Auch die „Sonderrechtsprechung“ von 2004, die Lehrtätigkeiten grundsätzlich als selbstständig betrachtete, ist für ältere Zeiträume nicht bindend.
Der Senat wies die Klage der Volkshochschule zurück, die sich auf Vertrauensschutz berief und erklärte, es gäbe keine feste Rechtsprechung, die Dozenten pauschal als Selbstständige anerkennt. Der Senat stellte außerdem fest, dass bei versicherungspflichtiger Beschäftigung die Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt werden, während selbstständige Lehrende ihre Beiträge selbst tragen müssen.
Für spätere Zeiträume wurde der Fall zur weiteren Überprüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tipp: Lehrende sollten bei Vertragsverhandlungen klären, wie ihre Tätigkeit sozialrechtlich bewertet wird, da eine pauschale Annahme der Selbstständigkeit rechtlich nicht haltbar ist. Wer die Sozialversicherungspflicht sicher vermeiden möchte, sollte alle Rahmenbedingungen eindeutig regeln und bei Bedarf eine Statusprüfung vornehmen lassen, um Klarheit über die Beitragspflichten zu erlangen.
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